Entwurf eines Gesellschafterbeschlusses

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Katzenfisch
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#1

11.10.2010, 13:04

Nach LG Dresden, Beschluss vom 24.02.2006 - 13 T 1013/04 -
jetzt auch
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.02.2010 - I-10 W 136/09 -

Für den Entwurf eines privatschriftlichen Gesellschafterbeschlusses durch den Notar fällt nicht die Gebühr des § 147 II KostO, sondern die Gebühren nach §§ 145 I 1, 47 KostO (20/10) an.
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Gruftie
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#2

11.10.2010, 19:21

:dankeschoen Katzenfisch!! Habe gerade erst in der letzten Woche so einen Fall gehabt und dank des "Streifzugs durch die KostO" (dieses Buch mag ich nicht mehr missen) auch so abgerechnet.
Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.

Versuche zu lächeln, auch wenn die Traurigkeit Dich zu ersticken droht…
Martin Filzek
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#3

28.10.2010, 20:41

Ich habe diese richtige Meinung auch schon, z. B. bereits in der 2. Aufl. 1987 der Notarkosten-Fibel, vertreten, die damals - obwohl auch von OLG Stuttgart, Klein u. Hansens geteilt, noch "Mindermeinung" war und vom Streifzug erst seit ca. drei Jahren u. der Entscheidung LG Dresden mit Anm. von Otto vertreten wird, wobei zum Teil auf die BGH-Rspr. zur Bewertung von Tatsachenerklärungen /Bezugsurkunden nach § 36 I abgestellt wird. Ebensogut ließ sich aber schon früher die jetzt herrsch. Mng. begründen allein vom Worlaut des § 145 I 1, der nur vom Entwurf von Urkunden spricht und keine Willenserklärungen fordert.
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