Umschreibung aufgrund gerichtlichem Vergleich

Für alle Fragen rund um Kosten - neues Recht ab 01.08.2013
Antworten
angeli1610
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 16
Registriert: 16.02.2011, 09:34
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: Münsterland

#1

03.12.2020, 11:59

Hallo, :wink1
ich benötige mal Euere Hilfe für eine nicht alltägliche Abrechnung. Folgender Sachverhalt liegt zugrunde:

Wir wurden von einem Kollegen beauftragt, aufgrund eines im Scheidungsverfahren geschlossenen Vergleichs die dort erfolgte Auseinandersetzung zu einem Grundbesitz im Grundbuch zu vollziehen. Es war von uns noch bei einem Gläubiger die Zustimmungserklärung zur Schuldübernahme einzuholen.

Ich würde hier jetzt die Gebühren nach 22124 und nach 22111 in Ansatz bringen, bin mir aber nicht vollständig sicher :kopfkratz

Bin ich da auf dem richtigen Weg?

:thx schon mal für Euere Hilfe
Martin Filzek
Foreno-Inventar
Beiträge: 2195
Registriert: 30.05.2008, 16:23
Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV

#2

03.12.2020, 14:56

22124 und nach 22111? Wie soll das gehen, grundsätzlich gibt es nur jeweils eine einzige Vollzugsgebühr (§ 93 Abs. 1).
Dann ist der Sachverhalt wohl verkürzt wieder gegeben: War denn der Vergleich so vollständig protokolliert einschließlich Auflassung, dass weiter nichts mehr notwendig ist (was wohl selten vorkommt habe ich mal gehört), oder musste von Euch die Auseinandersetzung mit Auflassung usw. erst noch beurkundet werden? Dann normale Beurkundungsgebühr hierzu, wobei zu prüfen wäre, ob KV 21102 auch in Frage kommt bei einem davor protokollierten gerichtlichen Vergleich. Das wäre wohl so, vgl. Ländernotarkasse, Leipziger Kostenspiegel, 3. Aufl. 2021 (Ende Okt. erschienen, kann über meine Versandbuchhandlung gern bestellt werden wie auch jede sonstige Fachliteratur) Rn. 2.1309 ff. Beispielsfälle mit Überschrift Auflassung nach Prozessvergleich und Auflassung nach rechskrkäftigem Urteil, jeweils berechnet mit 1,0-Gebühr KV 21201 Nr. 1 bzw. KV 21200.

Der Beitrag wurde in einem falschen Forum, wo nur Rechtsprechung berichtet werden soll, gepostet, eine Meldung zur Verschiebung zur Rubrik GNotKG soll wohl bereits erfolgt sein.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
angeli1610
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 16
Registriert: 16.02.2011, 09:34
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: Münsterland

#3

08.12.2020, 14:07

Danke für die hilfreiche Antwort.

Die Umschreibung erfolgte aufgrund Einreichung einer beglaubigten Abilchtung der Ausfertigung des gerichtlichen Vergleiches. Wir mussten keine weitere Beurkundung der Auseinandersetzung bzw. Auflassung durchführen, jedoch bei einer Bank die Freistellung des übertragenden Miteigentümers einholen.
Martin Filzek
Foreno-Inventar
Beiträge: 2195
Registriert: 30.05.2008, 16:23
Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV

#4

08.12.2020, 20:00

M. E. dann wohl KV 22120 (1,0), wobei die genannte Tätigkeit unter Vorbem. 2.2.1.1 Nr. 8 fällt, und zusammen mit dem Einreichen zum Grundbuchamt löst das insgesamtwegen § 93 Abs. 1 dann nur eine (und insgesamt diese eine) Vollzugsgebühr KV 22110 aus.

Scheint selten zu sein so etwas, dann müsste die Auflassung schon enthalten gewesen sein in dem Vergleich oder durch diesen ersetzt?

Wert § 112, wie wenn der Vergleichsvertrag beurkundet worden wäre (vermute mal Verkehrswert § 46 maßgeblich; wie hoch war Wert des Gerichtsverfahrens mit dem Vergleich?).
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Antworten