Ausschluß gütlicher Erledigung (Modul F)

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silvester
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#1

10.05.2023, 08:13

Der Ansatz der Gebühr KV Nr. 208 für den Versuch einer gütlichen Einigung kommt nicht in Ansatz, wenn der Gläubiger bei Erteilung des Auftrages im Formular (Modul F) angegeben hat, dass eine Zahlungsvereinbarung ausgeschlossen wird.
Der Gerichtsvollzieher ist nicht berechtigt, dem Schuldner eine Zahlungsfrist einzuräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen zu gestatten, sofern der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung ausgeschlossen hat (OLG Stuttgart, DGVZ 2019, 66; OLG Düsseldorf, JurBürp 2017, 606; OLG Dresden, DGVZ 2019, 20).
OLG Brandenburg , Beschluss vom 26. April 2022, 7 W 9_ 22
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