Einholung Bonitätsauskünfte 0,3 Gebühr Nr. 3309
Verfasst: 11.02.2020, 22:13
LG Landshut vom 19.12.2019, 32 T 3724/19 (ohne Leitsatz):
Wenn der RA Bonitätsauskünfte einholt (z.B. bei Meldebehörden oder Creditreform) und nach dessen vorliegen entscheidet, keine Zwangsvollstreckungsmaßnahme einzuleiten, so verdient er für das Einholen dieser Bonitätsauskünfte eine Verfahrensgebühr Nr. 3309, die auch gegen den Schuldner nach § 788 ZPO festgesetzt werden kann.
Wenn der RA Bonitätsauskünfte einholt (z.B. bei Meldebehörden oder Creditreform) und nach dessen vorliegen entscheidet, keine Zwangsvollstreckungsmaßnahme einzuleiten, so verdient er für das Einholen dieser Bonitätsauskünfte eine Verfahrensgebühr Nr. 3309, die auch gegen den Schuldner nach § 788 ZPO festgesetzt werden kann.