KV 208; fehlender Gläubigerauftrag

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silvester
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#1

11.11.2019, 20:15

Grundlage eines Gebührenansatzes nach dem GvKostG muss ein entsprechender Auftrag des Gläubigers sein. § 3 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 GvKostG sowie Nr. 208 KV zum GvKostG weisen insofern explizit Wörter wie "Auftrag" bzw. "beauftragt" auf. Das GvKostG regelt die Kostentatbestände, die aus Verfahren nach der ZPO resultieren. Zwar soll der Gerichtsvollzieher gemäß § 802b Abs. 1 ZPO in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein. Aus dieser Leitlinie kann jedoch nicht unmittelbar eine Kostenfolge zulasten des Gläubigers abgeleitet werden. Gleiches gilt hinsichtlich der Vorschrift des § 802a Abs. 2 S. 2 ZPO. Danach sind die Maßnahmen in dem Vollstreckungsauftrag grundsätzlich zu bezeichnen. Die Maßnahme nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO - eine gütliche Erledigung der Sache - ist jedoch nur dann zu bezeichnen, wenn sich der Auftrag hierauf beschränkt. Verhält sich der Gläubiger bei Beauftragung des Gerichtsvollziehers nicht zur Frage der gütlichen Einigung, kann hieraus gleichwohl nicht ein Auftrag des Gläubigers hergeleitet werden. Vielmehr wird der Gerichtsvollzieher dann aufgrund der Leitlinie des § 802b Abs. 1 ZPO tätig. Diese zieht jedoch nicht eine Kostenfolge nach sich. Mangels Auftrages des Gläubigers war die Kostenrechnung des Obergerichtsvollziehers vom 10.02.2017 um einen Betrag in Höhe von insgesamt 9,60 Euro zu reduzieren.
LG Verden 6. Zivilkammer, Beschluss vom 08.02.2018, 6 T 103/17
aA: LG Osnabrück: Beschluss vom 08.10.2018 – 2 T 164/18
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