ZPO § 850 f II; InsO §§ 174 II, 175 II, 201, 302 Nr. 1
Durch die Vorlage eines vollstreckbaren Auszugs aus der Insolvenztabelle kann der Gläubiger den Nachweis einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung für das Vollstreckungsprivileg des § 850 f II ZPO führen, wenn sich daraus ergibt, dass eine solche Forderung zur Tabelle festgestellt und vom Schuldner nicht bestritten worden ist.
- BGH, Beschluss vom 4.9.2019 – VII ZB 91/17-
S. Geiselmann
unerlaubte Handlung, Tabellenauszug
-
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1289
- Registriert: 28.03.2010, 11:15
- Beruf: Rechtspfleger