Seite 1 von 1

unerlaubte Handlung, Tabellenauszug

Verfasst: 24.10.2019, 18:56
von Geiselmann
ZPO § 850 f II; InsO §§ 174 II, 175 II, 201, 302 Nr. 1
Durch die Vorlage eines vollstreckbaren Auszugs aus der Insolvenztabelle kann der Gläubiger den Nachweis einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung für das Vollstreckungsprivileg des § 850 f II ZPO führen, wenn sich daraus ergibt, dass eine solche Forderung zur Tabelle festgestellt und vom Schuldner nicht bestritten worden ist.
- BGH, Beschluss vom 4.9.2019 – VII ZB 91/17-

S. Geiselmann