gütliche Erledigung Gebühr RVG-VV Nr. 3309

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silvester
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#1

10.10.2019, 14:16

Wird der Versuch einer gütlichen Erledigung nicht als isolierte Vollstreckungsmaßnahme in einem gesonderten Vollstreckungsauftrag beantragt, stellt er keine besondere Angelegenheit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG dar, für die dem Rechtsanwalt eine 0,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG zusteht (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 20. September 2018 - I ZB 120/17, WM 2019, 33 Rn. 14 - Gebühr für Drittauskunft).
BGH, Beschluss vom 18. Juli 2019 - I ZB 104/18 - LG Berlin AG Charlottenburg
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