Seite 1 von 1

§ 802l ZPO, isolierter Antrag

Verfasst: 07.09.2019, 17:52
von silvester
Der Gläubiger, der im Zwangsvollstreckungsverfahren isoliert die Einholung von Drittauskünften beantragt, hat vorzutragen, nach welcher der Alternativen des § 802l Abs. 1 Satz 1 ZPO die Berechtigung zur Einholung von Drittauskünften besteht. Der allgemeine Vortrag, dass Eintragungen im Schuldnerverzeichnis vorhanden seien, reicht hierfür nicht aus.
BGH, Beschluss vom 16. Mai 2019 - I ZB 79/18 - LG Memmingen AG Neu-Ulm