§ 802l ZPO, isolierter Antrag

Hier kannst du wichtige Rechtsprechung zu Zwangsvollstreckung, Insolvenz, Mahnverfahren etc. selbst eintragen und suchen.
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silvester
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#1

07.09.2019, 17:52

Der Gläubiger, der im Zwangsvollstreckungsverfahren isoliert die Einholung von Drittauskünften beantragt, hat vorzutragen, nach welcher der Alternativen des § 802l Abs. 1 Satz 1 ZPO die Berechtigung zur Einholung von Drittauskünften besteht. Der allgemeine Vortrag, dass Eintragungen im Schuldnerverzeichnis vorhanden seien, reicht hierfür nicht aus.
BGH, Beschluss vom 16. Mai 2019 - I ZB 79/18 - LG Memmingen AG Neu-Ulm
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