Gebühr Drittauskünfte

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Geiselmann
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#1

15.12.2018, 06:51

Gebühr für Drittauskunft
ZPO § 802l; RVG § 18 Abs. 1 Nr. 1; RVG-VV Nr. 3309
a) Der Antrag des Gläubigers auf Einholung von Drittauskünften gemäß § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 802l ZPO ist eine besondere Angelegenheit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG, für die dem Rechtsanwalt eine 0,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG zusteht.
b) Die Vorschrift des § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG ist auf Verfahren zur Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO nicht analog anwendbar.
BGH, Beschluss vom 20. September 2018 - I ZB 120/17 -

S. Geiselmann
Emilia06
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#2

28.01.2019, 21:11

Hallo Herr Geiselmann,
kann man nun die 0,3 Gebühr für Drittauskünfte berechnen? Und wenn ja, aus vollem Gegenstandswert?
Danke schön mal für die Antwort
LG Emilia
:thx
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mücki
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#3

29.01.2019, 10:44

Hallo Emilia06,

du könntest auch einfach mal den Post von Herrn Geiselmann lesen oder in den von dir im Bereich "RVG ab 01.08.2013" eröffneten Thread schauen:

viewtopic.php?f=98&t=89036

Ansonsten zitiere ich mich auch gern mal selber :mrgreen:

mücki hat geschrieben:
29.01.2019, 09:09
... cut
GsD hat der BGH die "Wertfrage" gleich mit entschieden.


Es empfiehlt sich meiner Ansicht nach auch - sofern in Postings oder auch Rechtsprechung §§ in Bezug genommen werden, die einem aus dem Stand nichts sagen - einfach mal nachzulesen.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
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