Gebühr KV208 für die versuchte gütliche Erledigung

Hier kannst du wichtige Rechtsprechung zu Zwangsvollstreckung, Insolvenz, Mahnverfahren etc. selbst eintragen und suchen.
Antworten
silvester
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 787
Registriert: 23.01.2009, 09:07
Beruf: GVPB aD

#1

29.11.2018, 16:12

Die auf 8,00 EUR ermäßigte Gebühr entsteht nach § 9 GvKostG i.V.m. Nr. 208 KV für den (erledigten) Versuch einer gütlichen Erledigung (§ 802b ZPO), wenn der Gerichtsvollzieher - wie hier - gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4 ZPO gerichteten Amtshandlung (also der Abnahme einer Vermögensauskunft oder der Pfändung körperlicher
Sachen) beauftragt ist. Unter einem solchen Versuch versteht man das tatsächliche Handeln, die Anstrengungen, Bemühungen oder
auch die Bestrebungen, ein bestimmtes Ziel zu erreichen. Sobald der Gerichtsvollzieher dem Schuldner gegenüber die gütliche
Erledigung angeboten hat (mündlich oder schriftlich), ist hierin bereits der Versuch derselben zu sehen, da er alles Notwendige und
ihm Mögliche dafür getan hat, um mit dem Schuldner die gütliche Beilegung der Sache zu erreichen (Richter/Zuhn, DGVZ 2017, 29, 30; LG Duisburg, Beschluss vom 23.02.2018, Az. 7 T 140/17 -, Rn. 10, juris).
Gemessen an diesen Grundsätzen ist hier jedenfalls nicht von einem erledigten Versuch der gütlichen Erledigung auszugehen. Nachdem die Beteiligte zu 2) zum Zweck der Zustellung des Schreibens vom 18.01.2018 die angegebene Anschrift des Schuldners persönlich aufgesucht hatte und dieser verzogen war, war es aus ihrer Sicht offensichtlich, dass sie jedenfalls zu diesem Zeitpunkt noch nicht alles Notwendige und ihr Mögliche dafür getan hatte, um mit dem Schuldner die gütliche Beilegung der Sache zu erreichen. Denn ihr Handeln war erkennbar schon nicht dazu geeignet, den Schuldner über die Möglichkeit einer gütlichen Einigung überhaupt in Kenntnis zu setzen.
Allein die Abfassung des Schreibens bzw. der Versuch der persönlichen Zustellung dieses Schreibens rechtfertigt - entgegen der Auffassung des Amtsgerichts - demgegenüber nicht das Entstehen der Gebühr nach KV 208 GvKostG. Denn bei dem Abfassen des Schreibens und dem Versuch der persönlichen Zustellung dieses Schreibens handelt es sich lediglich um - dem Versuch der gütlichen Erledigung regelmäßig vorausgehende - Vorbereitungshandlungen, die für sich genommen nicht dazu geeignet sind, eine gütliche Einigung mit dem Schuldner herbeizuführen.
(LG Wuppertal, Beschluss vom 01. Oktober 2018 – 16 T 199/18 –, Rn. 11 - 12, juris)
Antworten