Gerichtsvollzieherformularverordnung

Hier kannst du wichtige Rechtsprechung zu Zwangsvollstreckung, Insolvenz, Mahnverfahren etc. selbst eintragen und suchen.
Antworten
silvester
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 787
Registriert: 23.01.2009, 09:07
Beruf: GVPB aD

#1

14.11.2018, 16:36

1. Der Gläubiger ist nur vom Formularzwang gemäß §§ 1, 5 GVFV entbunden, soweit das Formular unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2015, VII ZB 22/15 Rn. 12, NJW 2016, 81; Beschluss vom 13. Februar 2014, VII ZB 39/13 Rn. 36, BGHZ 200, 145).(Rn.11)

2. Für (sonstige) Hinweise, die die beabsichtigte Zwangsvollstreckung betreffen, ist das Modul P 8 des Formulars vorgesehen. Nicht titulierte Forderungen und Hinweise auf nicht titulierte Forderungen betreffen nicht die Zwangsvollstreckung und dürfen deshalb nicht in das Formular aufgenommen werden.(Rn.15)
(BGH, Beschluss vom 26. September 2018 – VII ZB 56/16 –, juris)
silvester
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 787
Registriert: 23.01.2009, 09:07
Beruf: GVPB aD

#2

15.11.2018, 14:27

1. Der Gerichtsvollzieher darf aus dem Umstand, dass der Vollstreckungsauftrag im amtlichen Formular für den Gerichtsvollzieherauftrag das Modul F nicht enthält, ohne Weiteres den Schluss ziehen, zu einer gütlichen Einigung berechtigt zu sein. Der Auftrag ist so zu behandeln, als sei das Modul nicht angekreuzt.
2. Nach § 802b Abs. 2 S. 1 ZPO wird das Einverständnis des Gläubigers mit einer gütlichen Erledigung vermutet. Das Nichtausfüllen des Moduls F ebenso wie das Weglassen im Formular entkräften diese Vermutung nicht. Nur wenn der Gläubiger im Rahmen des Vollstreckungsauftrages der Vermutungwirkung klar und unmissverständlich durch Ausfüllen des Moduls F entgegentritt, kann er die Gebühr aus KV 208 zum GvKostG vermeiden.
(AG Mannheim, Beschluss vom 16. Juli 2017 – 16 M 10/17 –, juris)
silvester
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 787
Registriert: 23.01.2009, 09:07
Beruf: GVPB aD

#3

16.11.2018, 17:52

Indem die Gläubiger in dem amtlichen Auftragsformular das Modul F angekreuzt haben, haben sie eine gütliche Erledigung insgesamt ausgeschlossen.
Dem steht nicht entgegen, dass nach dem Wortlaut des Moduls F nur kein Einverständnis mit einer Zahlungsvereinbarung nach § 802b Abs. 2 S. 1 ZPO erklärt worden ist. Denn seit dem 01.04.2016 ist gem. § 5 GVFV das amtliche Formular, das nach § 2 Abs. 1 S. 1 GVFV inhaltlich nicht abgeändert werden darf, verbindlich zu benutzen. Dieses sieht allerdings keine Möglichkeit vor, allgemein die gütliche Erledigung durch den Gerichtsvollzieher auszuschließen.
Zudem korrespondiert der Wortlaut des Moduls F inhaltlich mit den dem Gerichtsvollzieher in § 802b Abs. 2 S. 1 ZPO eingeräumten Befugnissen im Rahmen der gütlichen Erledigung. Danach ist der Gerichtsvollzieher ausdrücklich nur zu dem Abschluss einer Zahlungsvereinbarung durch Einräumung einer Zahlungsfrist oder einer Gestattung der Tilgung durch Teilleistungen befugt. Zum Abschluss anderweitiger materiell-rechtlicher Vereinbarungen mit dem Schuldner ist der Gerichtsvollzieher aus eigener Kompetenz nicht befugt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.07.2017, I-10 W 372/17; BeckOK ZPO/Fleck, 28. Ed. 1.3.2018, ZPO § 802b Rn. 22a).
Wenn der Gerichtsvollzieher jedoch nur zum Abschluss einer Zahlungsvereinbarung befugt ist, braucht der Gläubiger auch nur sein Einverständnis hierzu zu versagen, wenn er insgesamt eine gütliche Erledigung ausschließen möchte.
10.07.2018
LG Arnsberg, Beschluss vom 10.07.2018 Aktenzeichen: 5 T 132/18
silvester
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 787
Registriert: 23.01.2009, 09:07
Beruf: GVPB aD

#4

07.04.2019, 14:06

Hat der Gläubiger darin im Modul F eine Zahlungsvereinbarung ausgeschlossen, so wird das Ermessen des Gerichtsvollziehers, der aus eigener Kompetenz heraus lediglich Zahlungs-vereinbarungen nach § 802b Abs. 2 ZPO, jedoch keine materiell-rechtlichen Vereinbarungen, mit dem Schuldner treffen kann, dahingehend reduziert, dass er eine solche Vereinbarung mit dem Schuldner von vornherein zu unterlassen hat. Missachtet der Gerichtsvollzieher eine solche ihm erteilte Weisung des Gläubigers, führt dies ggf. zu Amtshaftungsansprüchen, vgl. BAG Urteil vom 20.09.2017 - 6 AZR 58/16.
OLG Stuttgart Beschluß vom 14.1.2019, 8 W 275/18
Antworten