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§ 802g ZPO: Keine HB-Aufhebung bei Teilleistungen

Verfasst: 09.10.2018, 21:11
von 13
LS
1. Die Aufhebung eines gem. § 802g ZPO erlassenen HB kommt nicht bereits bei der Erbringung von Teilleistungen, sondern allenfalls bei der Bewirkung der vollständigen nach dem Vollstreckungstitel geschuldeten Leistung einschließlich der Kosten nach § 788 ZPO in Betracht.

2. Dies gilt auch dann, wenn der Gläubiger seinen Vollstreckungsauftrag auf einen Teilbetrag der titulierten Forderung beschränkt hat und der Schuldner diesen Teilbetrag zur Abwendung der konkreten Vollstreckungsmaßnahme bezahlt.

BGH, Beschl. v. 29.03.2018 - I ZB 54/17


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