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P-Konto Nachzahlungen

Verfasst: 14.03.2018, 20:11
von Geiselmann
ZPO § 850k Abs. 4
Werden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für zurückliegende Zeiträume nachgezahlt, sind bei der Bemessung des pfändungsfreien Betrages gemäß § 850k Abs. 4 ZPO die nachgezahlten Beträge den Leistungszeiträumen zuzurechnen, für die sie gezahlt werden.
BGH, Beschluss vom 24. Januar 2018 - VII ZB 21/17

S. Geiselmann