Antragsformular Zwangsvollstreckung

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silvester
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#1

14.12.2017, 09:10

1. Der Gerichtsvollzieher darf aus dem Umstand, dass der Vollstreckungsauftrag im amtlichen Formular für den Gerichtsvollzieherauftrag das Modul F nicht enthält, ohne Weiteres den Schluss ziehen, zu einer gütlichen Einigung berechtigt zu sein. Der Auftrag ist so zu behandeln, als sei das Modul nicht angekreuzt.
2. Nach § 802b Abs. 2 S. 1 ZPO wird das Einverständnis des Gläubigers mit einer gütlichen Erledigung vermutet. Das Nichtausfüllen des Moduls F ebenso wie das Weglassen im Formular entkräften diese Vermutung nicht. Nur wenn der Gläubiger im Rahmen des Vollstreckungsauftrages der Vermutungwirkung klar und unmissverständlich durch Ausfüllen des Moduls F entgegentritt, kann er die Gebühr aus KV 208 zum GvKostG vermeiden.
(AG Mannheim, Beschluss vom 16. Juli 2017 – 16 M 10/17 –, juris)

Der modulare Aufbau des Formulars und die rechtlichen Rahmenbedingungen geben dem Antragsteller allerdings die Möglichkeit, das Formular an die Anforderungen des konkreten Einzelfalles anzupassen. Solche Anpassungen auf den konkreten Einzelfall hat die Gläubigerin vorliegend aber nicht vorgenommen. Sie hat in den Modulen E 4, N 5 und O nur allgemeine und damit überflüssige Anweisungen erteilt, welche vom Gerichtsvollzieher ohnehin zu beachten waren. Dass beispielsweise bei Nichteinhaltung der Zahlungsvereinbarung das Verfahren antragsgemäß fortzusetzen ist, stellt eine Selbstverständlichkeit dar, auf die der Gerichtsvollzieher nicht gesondert hinzuweisen ist. Soweit die Gläubigerin im Modul O lediglich den Text des § 68 GVGA wiedergibt, werden unnötigerweise Gesetzestexte wiederholt, die dem Gerichtsvollzieher sehr wohl bekannt sind. Deren Wiederholung läuft dem Zweck der Standardisierung des Formulars zuwider, da durch Gesetzestextwiederholungen, die der Gerichtsvollzieher nach dem Willen des Gläubigers lesen muss, keine Vereinfachung und Entlastung der Arbeitsabläufe erzielt wird, sondern diese wieder verkompliziert werden.
(AG Heilbronn, Beschluss vom 10. Oktober 2017 – 8 M 74845/15 –, Rn. 3, juris)
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