Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG für Einholung Drittauskünfte

Hier kannst du wichtige Rechtsprechung zu Zwangsvollstreckung, Insolvenz, Mahnverfahren etc. selbst eintragen und suchen.
silvester
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#1

11.07.2017, 13:40

Bei der Einholung der Drittauskünfte handelt es sich nicht um eine Vollstreckungsmaßnahme im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG. Die Einholung der Drittauskünfte stellt sich als Ergänzung und ggf. Fortsetzung des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft dar und dient nicht unmittelbar der Befriedigung des Gläubigers.
AG Meißen, Beschluss vom 07.06.2017, M 6264/17
Geiselmann
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#2

11.07.2017, 18:15

gegenteilige Ansicht: LG Frankfurt, Beschluss vom 25.05.2016 - 2-09 T 20/16

S. Geiselmann
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#3

14.07.2017, 10:59

Der Antrag auf Einholung von Drittauskünften stellt gebührenrechtlich keine besondere Angelegenheit dar.
AG Hechingen, Beschluss vom 28. Februar 2017 – 8 M 87/17 –, juris
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#4

09.11.2017, 08:52

Bei der Erteilung eines Auftrages zur Einholung der Drittauskünfte gemäß § 802l ZPO handelt es sich um keine gesonderte Vollstreckungsmaßnahme im Sinn des § 18 Abs. 1 RVG, da diese dem vorausgegangenen Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft zuzuordnen ist.
AG Pirna, Beschluss vom 20.09.2017 - 1 M 2363/17
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#5

19.01.2018, 11:08

Bei der Erteilung eines Auftrages zur Einholung von Drittauskünften gemäß § 802l ZPO handelt es sich um keine besondere Vollstreckungs-maßnahme im Sinne des § 18 Abs. 1 RVG, da diese dem vorangegangenen Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskuunft zuzuordnen ist.
AG Pirna, Beschluss vom 20.09.2017, 1 M 2363/17

Für die Einholung von Drittauskünften entsteht keine gesonderte Rechtsanwaltsgebühr.
LG Memmingen, Beschluss vom 14.9.2017 – 44 T 1097/17 – (DGVZ 2018, 18
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#6

21.08.2018, 11:05

Die Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit der Einholung von Drittauskünften nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 802l ZPO löst keine gesonderte Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 RVG-VV aus, da dieser Antrag gebührenrechtlich keine besondere, eigenständige Vollstreckungsmaßnahme darstellt.
LG Itzehoe, Beschluss vom 14. Mai 2018 – 4 T 78/18 –, juris; Rpfleger 2018, 485
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#7

30.10.2018, 11:58

Das LG Dresden hat am 25.09.2018 die Frage entschieden, ob der Auftrag des Rechtsanwaltes auf Einholung von Drittauskünften für diesen eine besondere gebührenrechtliche Angelegenheit darstellt und er demgemäß hierfür eine gesonderte Vergütung erhält. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wurde zurückgewiesen. Für den Rechtsanwalt fällt keine gesonderte Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG an.
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#8

30.10.2018, 13:16

Gegenteilige Meinung: AG Elmshorn 27.11.17, 64 M 59/17)
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
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#9

01.11.2018, 14:10

Bei der Einholung der Drittauskünfte handelt es sich nicht um eine Vollstreckungsmaßnahme im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG. § 18 Abs. 1 RVG regelt die besonderen Angelegenheiten. Gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG stellt jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers eine besondere Maßnahme dar, für welche der Rechtsanwalt eine Gebühr gem. Nr. 3309 VVRVG verdienen kann.
(AG Osnabrück, Beschluss vom 26. Februar 2018 – 41 M 274/17 –, Rn. 9, juris)
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gabrielle
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#10

14.11.2018, 12:18

Beschluss LG Memmingen v. 14.09.2017, 44 T 1097/17 - "Für den Antrag auf Einholung von Drittauskünften kann deshalb insbesondere bei gleichzeitiger Beantragung mit der Antragstellung auf Abnahme der Vermögensauskunft keine gesonderte Gebühr erhoben werden"
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