Der BGH hat diese Frage mittlerweile mit Beschluss vom 20.09.2018 zum Aktenzeichen I Z B 120/17 entschieden :
Der Antrag des Gläubigers auf Einholung von Drittauskünften gemäß § 802a Abs.2 Satz 1 Nr. 3, § 802l ZPO ist eine besondere Angelegenheit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr.1 RVG, für die dem Rechtsanwalt eine 0,3 -Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV
RVG zusteht.
Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG für Einholung Drittauskünfte
1. Der Auftrag zur Einholung von Drittauskünften löste keine gesonderte Verfahrensgebühr Nr. 3309 RVG-VV aus (anders jedoch: BGH, Beschluss vom 20. September 2018, I ZB 120/17).
2. Durch die gütliche Erledigung war es noch nicht zu einem Eintritt der Bedingung für die Einholung der Drittauskünfte gekommen.
(AG Ratingen, Beschluss vom 30. November 2018 – 31 M 1010/18 –, juris)
2. Durch die gütliche Erledigung war es noch nicht zu einem Eintritt der Bedingung für die Einholung der Drittauskünfte gekommen.
(AG Ratingen, Beschluss vom 30. November 2018 – 31 M 1010/18 –, juris)
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An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen!
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Die Antwort lautet, der BGH hat (+) entschieden, es gibt aber offenbar zumindest ein renitentes Amtsgericht, das trotzdem (-) sagt. Da gibt es doch nun nix mehr zu schieben?
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Um das jetzt noch einmal ganz klar auszudrücken:
Das höchste Gericht hat eine Entscheidung getroffen, wenn das AG Hintertupfingen der Meinung ist, dass diese nicht bindend ist, hat das keine "Allgemeingültigkeit", vielmehr muss man das im Einzelfall mit diesem ausfechten.
Es hilft im Übrigen nicht, in mindestens 3 Threads die immer gleiche Frage zu stellen.
Das höchste Gericht hat eine Entscheidung getroffen, wenn das AG Hintertupfingen der Meinung ist, dass diese nicht bindend ist, hat das keine "Allgemeingültigkeit", vielmehr muss man das im Einzelfall mit diesem ausfechten.
Es hilft im Übrigen nicht, in mindestens 3 Threads die immer gleiche Frage zu stellen.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
Wird der Versuch einer gütlichen Erledigung nicht als isolierte Vollstreckungsmaßnahme in einem gesonderten Vollstreckungsauftrag beantragt, stellt er keine besondere Angelegenheit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG dar, für die dem Rechtsanwalt eine 0,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG zusteht (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 20. September 2018 - I ZB 120/17, WM 2019, 33 Rn. 14 - Gebühr für Drittauskunft).
BGH, Beschluss vom 18. Juli 2019 - I ZB 104/18 - LG Berlin AG Charlottenburg
BGH, Beschluss vom 18. Juli 2019 - I ZB 104/18 - LG Berlin AG Charlottenburg
a) Die Ablehnung des Gerichtsvollziehers, Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 Abs. 1 ZPO mitzuvollstrecken, stellt eine Entscheidung über Kosten im Sinne des § 567 Abs. 2 ZPO dar.
b) Die Kosten des gemeinsam mit dem Antrag auf Einholung der Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO gestellten Antrags auf Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO sind keine notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 788 Abs. 1 Satz 1, § 91 ZPO.
BGH, Beschluss vom 5. März 2020 - I ZB 50/19 - LG Frankfurt am Main AG Frankfurt am Main
b) Die Kosten des gemeinsam mit dem Antrag auf Einholung der Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO gestellten Antrags auf Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO sind keine notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 788 Abs. 1 Satz 1, § 91 ZPO.
BGH, Beschluss vom 5. März 2020 - I ZB 50/19 - LG Frankfurt am Main AG Frankfurt am Main
- weneste
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Hallo zusammen,
ich hänge mich hier mal dran...
Die Gebühr 3309 für die Einholung der Drittauskünfte ist ja auch erhöhungsfähig bei 2 Auftraggebern, oder?
Mein Programm nimmt mir die Erhöhung nicht an.
Oder hat sich da was geändert?
Danke schonmal
ich hänge mich hier mal dran...
Die Gebühr 3309 für die Einholung der Drittauskünfte ist ja auch erhöhungsfähig bei 2 Auftraggebern, oder?
Mein Programm nimmt mir die Erhöhung nicht an.
Oder hat sich da was geändert?
Danke schonmal
Es kann nichts so schlecht sein, dass es nicht auch für etwas gut ist.