Vergütungsfestsetzungsantrag

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Schildkröte1988
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#1

14.02.2017, 17:39

Hallo,

mein Chef hatte heut eine tolle Frage für mich:

Sachverhalt ist folgender kurz umrandet: Der Mandant war in der ersten Instanz erst durch einen anderen Anwalt vertreten, dann später durch unsere Kanzlei. Nun wurde in der zweiten Instanz unserem Mandanten alles zugesprochen, also das heißt er hat in der zweiten Instanz gewonnen. Der Mandant hat seinen ersten Anwalt in der ersten Instanz bezahlt. Da wir nun in zweiter Instanz gewonnen haben ist es doch grundsätzlich so, dass man die Kosten aus zweiter, sowie erster Instanz festsetzen lassen kann.

Aber wer beantragt die Festsetzung für den ersten Anwalt in der ersten Instanz, denn grundsätzlich hat der ja sein Geld schon in der Kasse. Müssen wir das für Ihn machen oder ist das unrelevant für uns, wie läuft das? Für Anregungen bin ich echt dankbar.

Liebe Grüße
Nita-Sabi
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#2

14.02.2017, 17:57

Ist es nicht eigentlich so, dass die Kosten für die jeweilige Instanz seperat festgesetzt werden? :kopfkratz

Wir haben eigentlich immer nach der Entscheidung die Kosten für die jeweilige Instanz festsetzen lassen. Egentlich hätte der erste Anwalt seine Kosten selbst festsetzen lassen müssen nach der Beendigung (ist schon so, oder? *lach*)
*Auf der Suche nach einer Signatur*
pitz
...wegen der Kekse hier
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#3

15.02.2017, 09:31

Gerade wenn der Mandant obsiegt ist die Festsetzung ja besonders für ihn (also den Mandanten) wichtig, da er so seine Kosten erstattet bekommt bei entsprechender Kostentragung. Salopp ausgedrückt: Dem Anwalt kann's im Endeffekt ja egal sein, woher er sein Honorar bekommt.
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Mariposa2
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#4

15.02.2017, 10:14

Ihr macht jetzt einen KFA über die beiden Instanzen, würde ich sagen. Ihr habt ja bestimmt in der Akte die Kostennote des ersten Anwalts, so dass ihr euch an den entstandenen Gebühren dann orientieren könnt. Ansonsten noch beim Mdt. anfordern.

Man muss die Kosten jeder Instanz nicht separat festsetzen lassen. Kann man auch alles zusammen machen, haben wir schon oft so gemacht. Die Akten werden von der Rechtsmittelinstanz ja ohnehin wieder an die erste Instanz zurückgeschickt und dort werden dann die Kostenfestsetzungsanträge bearbeitet.

Ihr rechnet die zweite Instanz schon mal mit dem Mandanten ab.

Wenn die Kostenfestsetzung durch ist, erstattet ihr alles an den Mandanten, da der Mandant ja die Kostennote der ersten Bevollmächtigten wohl sicher bereits ausgeglichen hat. Der vorherige ProzBev ist sowieso raus aus der Sache. Wie Pitz schrieb, hat der ja sein Geld schon. Dem Mandanten (oder ggf. der RSV) muss das ersetzt werden.

Wie lief den die Kostenfestsetzung erster Instanz? Gab es da schon etwas? Da sollte man auch ein Auge drauf haben, falls euer Mandant erstinstanzlich der Gegenseite bereits irgendwas zahlen musste. Denn wenn bereits von eurem Mandanten an die Gegenseite Gelder geflossen sind, stehen die der Gegenseite jetzt im Nachhinein nicht mehr zu. Was hat das Rechtsmittelgericht hinsichtlich der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der ersten Instanz ausgeurteilt? Ich bin mir jetzt nicht sicher, ob automatisch auch eine volle Kostentragungspflicht hinsichtlich der erstinstanzliche Gebühren besteht, wenn in zweiter Instanz obsiegt wurde. Logisch wäre es, aber ein Blick ins Urteil sollte trotzdem mal geworfen werden.

Das betrifft aber hoffentlich eine Zivilrechtsangelegenheit, denn im Arbeitsrecht z. B. gibt es keine Kostenerstattung von Anwaltsgebühren in der 1. Instanz.
Schildkröte1988
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#5

15.02.2017, 11:24

Ich danke euch echt für diese hilfreichen Antworten und werde mich mit meinen Chef mal ranmachen nen ordentlichen KFA zu machen ... er hat da allerdings genauso wenig Lust drauf wie ich ...hihi.. ich werde euch allerdings berichten wie die Sache dann ausgegangen ist.

Großen Dank.
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