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Faksimile-Unterschrift; Vollstreckungsauftrag

Verfasst: 27.01.2017, 14:10
von silvester
Ein mit Faksimile-Unterschrift eingereichter Zwangsvollstreckungsauftrag ist unwirksam.
AG Ludwigsburg, Beschluss vom 17. Januar 2017 – 10 M 6684/16

Re: Faksimile-Unterschrift; Vollstreckungsauftrag

Verfasst: 27.01.2017, 14:30
von silvester
Bei einem Vollstreckungsauftrag, auf dem sich lediglich eine eingescannte Unterschrift befindet, kann nicht mit hinreichender Sicherheit die Ernsthaftigkeit des Antrags angenommen werden, wenn zudem die Unterschrift nicht lesbar ist und darunter ein Namenszusatz fehlt.
LG Heilbronn, Beschluss vom 04. Januar 2017 – Sm 1 T 542/16

Re: Faksimile-Unterschrift; Vollstreckungsauftrag

Verfasst: 01.05.2017, 16:21
von Geiselmann
Sind jemand entsprechende Entscheidungen beim PfüB bekannt?

S. Geiselmann

Re: Faksimile-Unterschrift; Vollstreckungsauftrag

Verfasst: 05.05.2017, 16:54
von silvester
1. Das Amtsgericht kann bei Zweifeln darüber, ob der ausgedruckte Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom Prozessbevollmächtigten geprüft und verantwortlich gebilligt ist, eine Originalunterschrift verlangen. Derartige Zweifel können insbesondere in Massenverfahren bestehen, die beim Gläubiger bzw. seinen Prozessbevollmächtigten im standardisierten Verfahren unter Verwendung von Computerprogrammen zur Erstellung der Antragsschriften und der Forderungsaufstellung betrieben werden und die eingescannte Unterschrift keinen sicheren Rückschluss darauf zulässt, dass der vermeintliche Verfasser der Antragsschrift den Antrag vor dessen Versand selbst erstellt und geprüft hat.(Rn.7)2. Das amtlich vorgeschriebene Formular ist verbindlich für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu nutzen. Diese Verpflichtung beinhaltet zudem ein vollständiges Ausfüllen des Formulars, so dass die Haupt- und Nebenforderungen in den Antrag einzutragen sind. Eine als Anlage beigefügte Forderungsaufstellung genügt diesem Erfordernis nicht
(LG Leipzig, Beschluss vom 21. Mai 2013 – 08 T 249/13 –, juris)