Kosten der Nachbesserung der VAK

Hier kannst du wichtige Rechtsprechung zu Zwangsvollstreckung, Insolvenz, Mahnverfahren etc. selbst eintragen und suchen.
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silvester
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#1

25.01.2016, 11:35

Ein Vermögensverzeichnis in welchem angekreuzt worden ist, dass ein Anspruch "aus Mietkaution" besteht, ist erkennbar unvollständig und lückenhaft, wenn der Name und die An-schrift des Vermieters nicht oder statt des Vermieters unter Zugrundelegung eines objektiv vernünftigen Maßstabs ohne weiteres erkennbar nur der Name und die Anschrift der von diesem beauftragten Haus- und Immobilienverwaltung angegeben worden ist. Vor diesem Hintergrund sind die gesamten Kosten des Nachbesserungsverfahrens nach § 7 Abs. 1 GvKostG wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht zu erheben.
AG Leipzig, Beschluss vom 05. Mai 2015 – 433 M 23980/14 –, juris JurBüro 2015, 663-664

Auch die Ergänzung einer unvollständigen Vermögensauskunft durch einen im Wege der Rechtshilfe ersuchten Gerichtsvollzieher löst keine Kosten aus, wenn die Nachbesserung aufgrund eines Verschuldens des ursprünglich zuständigen Gerichtsvollziehers erfolgt.
AG Perleberg, Beschluss vom 2. September 2015 – 20 M 411/15 – DGVZ 2015, 262

Die durch das Nachbesserungsverfahren entstandenen Kosten zur Aufklärung der ersichtlich lückenhaften Angaben vermochten daher in Ansehung von § 7 GvKostG keine von der Gläubigerin zu erstattenden Gebühren auszulösen.
LG Verden 6. Zivilkammer, Beschluss vom 23.07.2015, 6 T 117/15
silvester
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#2

15.06.2019, 09:30

Die Nachbesserung einer Vermögensauskunft stellt keinen isoliert zu betrachtenden neuen Vollstreckungsauftrag dar, sondern beinhaltet die bloße Beantragung zur Vervollständigung eines noch nicht konkret vorgenommenen Auftrags. Dafür sind nach der Rechtsprechung keine weiteren Kosten zu erheben (z. B. BGH MDR 2011, 561 ff. m. w. N.). Die Nachbesserung eines im Rahmen der Vermögensauskunft abgegebenen Vermögensverzeichnisses ist lediglich die Fortsetzung des alten Verfahrens und löst keine neuen Kosten (Gebühren und Auslagen) aus. Die Tätigkeit im Nachbesserungsverfahren ist daher mit den Gebühren des Verfahrens auf Abnahme der Vermögensauskunft abgegolten.
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.05.2017 – 12 W 87/16
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