Kosten der Nachbesserung der VAK
Verfasst: 25.01.2016, 11:35
Ein Vermögensverzeichnis in welchem angekreuzt worden ist, dass ein Anspruch "aus Mietkaution" besteht, ist erkennbar unvollständig und lückenhaft, wenn der Name und die An-schrift des Vermieters nicht oder statt des Vermieters unter Zugrundelegung eines objektiv vernünftigen Maßstabs ohne weiteres erkennbar nur der Name und die Anschrift der von diesem beauftragten Haus- und Immobilienverwaltung angegeben worden ist. Vor diesem Hintergrund sind die gesamten Kosten des Nachbesserungsverfahrens nach § 7 Abs. 1 GvKostG wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht zu erheben.
AG Leipzig, Beschluss vom 05. Mai 2015 – 433 M 23980/14 –, juris JurBüro 2015, 663-664
Auch die Ergänzung einer unvollständigen Vermögensauskunft durch einen im Wege der Rechtshilfe ersuchten Gerichtsvollzieher löst keine Kosten aus, wenn die Nachbesserung aufgrund eines Verschuldens des ursprünglich zuständigen Gerichtsvollziehers erfolgt.
AG Perleberg, Beschluss vom 2. September 2015 – 20 M 411/15 – DGVZ 2015, 262
Die durch das Nachbesserungsverfahren entstandenen Kosten zur Aufklärung der ersichtlich lückenhaften Angaben vermochten daher in Ansehung von § 7 GvKostG keine von der Gläubigerin zu erstattenden Gebühren auszulösen.
LG Verden 6. Zivilkammer, Beschluss vom 23.07.2015, 6 T 117/15
AG Leipzig, Beschluss vom 05. Mai 2015 – 433 M 23980/14 –, juris JurBüro 2015, 663-664
Auch die Ergänzung einer unvollständigen Vermögensauskunft durch einen im Wege der Rechtshilfe ersuchten Gerichtsvollzieher löst keine Kosten aus, wenn die Nachbesserung aufgrund eines Verschuldens des ursprünglich zuständigen Gerichtsvollziehers erfolgt.
AG Perleberg, Beschluss vom 2. September 2015 – 20 M 411/15 – DGVZ 2015, 262
Die durch das Nachbesserungsverfahren entstandenen Kosten zur Aufklärung der ersichtlich lückenhaften Angaben vermochten daher in Ansehung von § 7 GvKostG keine von der Gläubigerin zu erstattenden Gebühren auszulösen.
LG Verden 6. Zivilkammer, Beschluss vom 23.07.2015, 6 T 117/15