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P-Konto

Verfasst: 13.01.2015, 17:27
von Geiselmann
ZPO § 835 Abs. 4, § 850k Abs. 1
Gepfändetes Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto, das erst nach Ablauf des auf den Zahlungseingang folgenden Kalendermonats an den Gläubiger geleistet werden darf, kann, soweit der Schuldner hierüber in diesem Kalendermonat nicht verfügt und dabei seinen Pfändungsfreibetrag nicht ausschöpft, in den übernächsten Monat nach dem Zahlungseingang übertragen werden und erhöht dort den Pfändungsfreibetrag.
BGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 - IX ZR 115/14 -

S. Geiselmann