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§ 788 ZPO

Verfasst: 11.11.2014, 18:30
von Geiselmann
ZPO § 788 Abs. 1 Satz 1
Kann ein Zwangsversteigerungsverfahren die Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus dem Versteigerungserlös von vorneherein erkennbar nicht einmal teilweise erreichen, sind die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht als notwendig im Sinne von § 788 Abs. 1 ZPO anzusehen. Dass der Versteigerungsantrag des Gläubigers aufgrund der ihm bleibenden Chance freiwilliger Leistungen des Schuldners zulässig ist, ändert daran nichts.
- BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2014, V ZB 25/14 -

S. Geiselmann