1. Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der in dieser zum Ausdruck kommende, objektive
Wille des Gesetzgebers. Stellt der Gesetzgeber in einer vorgenommenen Korrektur eine von ihm nicht gewollte
Fehlentwicklung klar, so bleibt der Rechtsprechung die anderweitige Auslegung des Gesetzes verwehrt.
2. Leitet ein Gläubiger die Vollstreckung gegen denselben Schuldner gleichzeitig aufgrund mehrerer Schuldtitel ein,
so handelt es sich kostenrechtlich um nur einen Vollstreckungsauftrag.
3. Die Rechtsbeschwerde ist im Kostenansatzverfahren nicht statthaft.
LG Karlsruhe, Beschluss v. 8. 1. 2003 – 11 T 154/02 – DGVZ 2004, 30