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Aufenthaltsermittlung

Verfasst: 22.06.2014, 14:47
von silvester
Ergibt die Nachfrage bei der Meldebehörde die Anschrift des Schuldners in einem Mehrparteienhaus so gilt:

Der Gerichtsvollzieher hat durch zumutbare Maßnahmen den Aufenthaltsort des Schuldners zu ermitteln, sofern dessen Wohnsitz in einem Mehrparteienhaus gemeldet ist und sich vor Ort kein entsprechender Name an Briefkasten oder Klingelschild befindet.
AG Bremen Beschluss vom 11.06.2014 - 243 M 430663/14