Pfändungsauftrag, wenn sich aus der VAK pfändbares ergibt

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silvester
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#1

14.05.2014, 10:38

Verbindet der Gläubiger mit dem VAK-Auftrag einen Pfändungsauftrag, "soweit sich aus der Vermögensauskunft pfändbare Gegenstände ergeben", so lässt die hierzu notwendige Prüfung des Vermögensverzeichnisses die Gebühr nach KV 604 GvKostG entstehen, wenn in demselben pfändbare Gegenstände nicht angegeben werden.
AG Limburg, Beschluss vom 06.01.2014 - 1 AR 11/13 –

Der von der Gläubigerin in Verbindung mit einem VAK-Auftrag „bedingt“ erteilte Auftrag zur Pfändung, falls sich aus dem Vermögensverzeichnis pfändbare Gegenstände ergeben, löst die Gebühr nach KV 604 GvKostG aus, wenn sich keine Pfändungsmöglichkeit ergibt. Der Gerichtsvollzieher hat die Pfändungsvoraussetzungen durch Einblick in das Vermögensverzeichnis zu prüfen, was die Voraussetzungen für den Ansatz der Gebühr Nr. 604 des KV zum GvKostG erfüllt.
AG Bingen, Beschl. v. 24.2.2014 – 5 M 315/14 –

Anderer Ansicht:

Ein Pfändungsauftrag des Gläubigers, der unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass eine Pfändung nur nach Abgabe der Vermögensauskunft erfolgen soll und auch nur dann, soweit sich hieraus pfändbare Gegenstände ergeben sollten, gilt erst dann als gestellt, wenn die Bedingung "Vorhandensein pfändbarer Gegenstände" eingetreten ist.
Sofern diese Bedingung nicht eintritt entsteht auch keine Gebühr nach KV 604 i.V.m. KV 205 zu § 9 GvKostG für eine nicht erledigte Amtshandlung.
Bereits im Rahmen des Vermögensauskunftsverfahrens gehört es zu den Amtspflichten des Gerichtsvollziehers zu prüfen, ob pfändbare Gegenstände vorhanden sind (§ 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
LG Koblenz, Beschluss vom 23.04.2014, 2 T 235/14
silvester
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#2

19.02.2018, 11:11

Beantragt der Gläubiger die Durchführung einer Pfändung nach Abnahme der Vermögensauskunft, so entsteht für die Prüfung des Vermögensverzeichnisses durch den Gerichtsvollzieher keine gesonderte Nichterledigungsgebühr für das Pfändungsverfahren.
OLG Stuttgart, Beschluss v. 27.10.2016 – 8 W 325/16 –

Bedingung für den Auftragseingang war, dass der Schuldner bei Abgabe der Vermögensauskunft pfändbare habe angeben würde. Im vorliegenden Verfahren hat der Schuldner indes kein Vermögensverzeichnis abgegeben, Daher konnte der Gerichtsvollzieher auch nicht prüfen, ob der Schuldner pfändbare Habe angeben würde. Der Bedingungseintritt ist deshalb bereits aus diesem Grund ausgeschlossen.
AG Dippoldiswalde, Beschluss vom 12.12.2014, 1 M 2095/14
silvester
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#3

20.04.2018, 09:20

Wegen der im Zwangsvollstreckungsrecht geltenden Dispositionsmaxime bestimmt der Gläubiger Art und Umfang des Vollstreckungszugriffs; er kann einen Vollstreckungsauftrag auch unter eine aufschiebende Bedingung stellen. Der Vollstreckungsauftrag enthält die Formulierung "Pfändung soll nach Abnahme der Vermögensauskunft durchgeführt werden, soweit sich aus dem Vermögensverzeichnis pfändbare Gegenstände ergeben". Die Formulierung "Abnahme der Vermögensauskunft" ist im konkreten Fall so auszulegen, dass damit nur eine etwaige Abnahme der Vermögensauskunft anlässlich des konkreten Vollstreckungsauftrag gemeint ist und nicht etwa eine vorherige Vermögensauskunft im Sinne des § 802d Abs. 1 S. 1 ZPO.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01. Februar 2018 – I-10 W 10/18
silvester
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#4

09.05.2018, 11:45

„Pfändung soll nach Abnahme der Vermögensauskunft durchgeführt werden, soweit sich aus dem Vermögensverzeichnis pfändbare Gegenstände ergeben.“
Ausweislich des Protokolls über die Abnahme der Vermögensauskunft haben sich jedoch aus der von dem Schuldner abgegebenen Vermögensauskunft keine pfändbaren beweglichen Gegenstände ergeben. Die Bedingung ist nicht allein durch die Abgabe der Vermögensauskunft erfüllt, sondern zusätzlich müssen sich aus dieser Vermögensauskunft grundsätzlich pfändbare bewegliche Gegenstände ergeben. Soweit sich jedoch aus der Vermögensauskunft überhaupt keine pfändbaren beweglichen Gegenstände ergeben, ist eine weitere Prüfung, die nach der Auffassung des Landgerichts bereits zum Pfändungsverfahren zählen soll, nicht erforderlich.
OLG Hamm, Beschluss vom 12. März 2018 – 25 W 370/17

Der Gerichtsvollzieher kann keine Gebühr für eine nicht erledigte Amtshandlung (hier: Pfändung) nebst Auslagenpauschale verlangen, wenn der Gläubiger die Durchführung der Pfändung im Vollstreckungsauftrag unter die Bedingung gestellt hatte, dass sich aus dem Vermögensverzeichnis der vom Gerichtsvollzieher abzunehmenden Vermögensauskunft pfändbare Gegenstände ergeben.
OLG Hamm, Beschluss vom 12.3.2018 – I-25 W 370/17 (DGVZ 2018, 121, beck-online)
silvester
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#5

14.06.2019, 10:13

1. Enthält ein Vollstreckungsauftrag die Formulierung „Pfändung soll nach Abnahme der Vermögensauskunft durchgeführt werden, soweit sich aus dem Vermögens-verzeichnis pfändbare Gegenstände ergeben“, so hat der Gläubiger die Pfändung unter die aufschiebende Bedingung gestellt, dass sich nach Abnahme der Vermögensauskunft aus dem Vermögensverzeichnis pfändbare Gegenstände ergeben.
2. Erfolgt keine „Abnahme der Vermögensauskunft“ im Sinne des Vollstreckungsauftrags, so ist die aufschiebende Bedingung für die Durchführung der Pfändung nicht eingetreten; der Gebührentatbestand der Nr. 604 i.V.m. Nr. 205 KV-GvKostG ist nicht erfüllt.
OLG Köln, Beschluss vom 08.04.2019 – 17 W 120/18
silvester
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#6

14.07.2022, 18:56

1. Wenn der Gläubiger den Gerichtsvollzieher mit der Abnahme einer Vermögensauskunft nach §§ 802c, 802f ZPO (ohne vorherigen Vollstreckungsversuch – Modul G1) beauftragt und dabei weiter u.a. Modul K 3 des Vordrucks ankreuzt, welches lautet:
"Pfändung soll nach Abnahme der Vermögensauskunft durchgeführt werden, soweit sich aus dem Vermögensverzeichnis pfändbare Gegenstände ergeben",
hat er die Pfändung unter die aufschiebende Bedingung gestellt, dass sich nach Abnahme der Vermögensauskunft aus dem Vermögensverzeichnis pfändbare Gegenstände ergeben.(Rn.15)
2. Haben sich aus der Vermögensauskunft keine pfändbaren Gegenstände ergeben, ist die aufschiebende Bedingung nicht eingetreten. Das negative Ergebnis des Vollstreckungsverfahrens steht dann bereits mit der Abgabe der Vermögensauskunft fest. Deshalb ist der Gebührentatbestand der Nr. 604, 205 KV GvKostG (Nichterledigungsgebühr) nicht anzuwenden ist (Anschluss LG Krefeld, 27. Mai 2020, 7 T 59/20; OLG Naumburg, 27. Mai 2019, 4 W 13/19, DGVZ 2019, 189; OLG Köln, 8. April 2019, 17 W 120/18, MDR 2019, 1153; OLG Hamm, 12. März 2018, 25 W 370/17, DGVZ 2018,121; OLG Düsseldorf, 1. Februar 2018, 10 W 10/18, DGVZ 2018, 121 und OLG Stuttgart, 27. Oktober 2016, 8 W 325/16, DGVZ 2017, 42; entgegen OLG Schleswig, 11. September 2015, 9 W 95/15, DGVZ 2015, 228 und LG Bonn, 5. März 2015, 4 T 61/15, DGVZ 2015, 114).(Rn.15)
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluß vom 15.10.2020 - 12 W 52_20
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#7

10.07.2024, 10:27

1. Eine (ermäßigte) Gebühr für eine nicht bewirkte Pfändung nach Nr. 604, 205 KV GvKostG fällt nicht für den Gerichtsvollzieher an, wenn der Gläubiger zusammen mit dem Antrag auf Abnahme einer Vermögensauskunft einen bedingten Pfändungsauftrag für den Fall erteilt, dass sich aus der Vermögensauskunft des Schuldners das Vorhandensein pfändbarer Gegenstände ergibt, die Bedingung aber nicht eintritt. (Rn.14) (Rn.20) (Rn.26)
2. Die Auslagenpauschale für den Auftrag ist nach Nr. 716 KV GvKostG – nach oben – in doppelter Weise gedeckelt. Sie darf maximal 20 % der zu erhebenden Gebühren betragen und außerdem 10,- Euro nicht übersteigen. (Rn.32)
KG Berlin, Beschluss vom 30.11.2021, 5 W 71/21
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