Kosten Zustellung EAO

Hier kannst du wichtige Rechtsprechung zu Zwangsvollstreckung, Insolvenz, Mahnverfahren etc. selbst eintragen und suchen.
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silvester
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#1

15.04.2014, 12:13

Für die Zustellung der Eintragungsanordnung gemäß § 882 c Abs. 2 Satz 2 ZPO können keine Gebühren gemäß KV 100 GvKostG nebst Auslagenpauschale gemäß KV 716 zum GvKostG angesetzt werden.
AG Mannheim, Beschluß vom 21.03.2014, 7 M 6/14
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Dumpfi
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#2

02.06.2014, 13:27

Rein informationshalber:
In der Reform der Sachaufklärung von Franz-Michael Goebel heißt es:
In allen anderen Fällen ist die Eintragungsanordnung dem Schuldner zuzustellen. Da die Eintragungsanordnung von Amts wegen erfolgt, erfolgt auch die Zustellung von Amts wegen, so dass die Zustellungskosten nicht vom Gläubiger zu tragen sind. Ausweislich der Anlage zu § 9 GvKostG erhält der Gerichtsvollzieher nach dem eindeutigen Wortlaut nur Gebühren bei Zustellungen auf Betreiben der Parteien. Die Zustellung von Amts wegen wird aus allgemeinen Steuermitteln vergütet und ist für den Gerichtsvollzieher mit seinen Dienstbezügen abgegolten.
silvester
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#3

22.04.2015, 18:30

Die Zustellung der Eintragungsanordnung gemäß § 882c Abs. 2 S. 2 ZPO erfolgt nicht auf Betreiben der Parteien. Es handelt sich dabei vielmehr um eine gebührenfreie Zustellung von Amts wegen.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 03.02.2015, 10 W 16/15
Kaltforelle
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#4

23.03.2016, 14:46

Jetzt endlich auch beim Landgericht Bremen (nachdem das AG Bremen mehrfach entschieden hat, dass die Kosten erhoben und vom Gläubiger getragen werden müssen):

Für eine Zustellung der Anordnung nach § 882c ZPO durch den Gerichtsvollzieher können Kosten nach Nr 100 des Kostenverzeichnisses nicht erhoben werden, weil es sich um eine von Amts wegen vorzunehmende Zustellung handelt.
Beschluss vom 09.03.2016, 2 - T - 92/16
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