BGH Entscheidung zur Verwendung von Pfüb-Formularen

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MissMilchkaffee
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#1

06.03.2014, 12:28

Hab gerade folgende Info bekommen:

Verwendung von Pfüb-Formularen
DER BGH SCHLÄGT SICH AUF DIE SEITE DER GLÄUBIGER
(BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 – VII ZB 39/13)

Der BGH macht mit seiner jüngsten Entscheidung Schluss mit den bürokratischen Schikanen, denen Gläubiger im Zusammenhang mit den Anträgen auf Erlass eines Pfändungs- und Über-weisungsbeschlusses ausgesetzt sind.

In seiner Entscheidung setzt er sich äußerst kritisch mit dem vorgeschriebenen Formular aus-einander und stellt – mit sehr guten Gründen – sogar dessen Verfassungsmäßigkeit in Frage.
Die Bundesrichter stellen eindeutig klar, dass „der Gläubiger vom Formularzwang entbunden ist, soweit das Formular unvollständig, unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist“.

Der BGH macht deutlich, dass dies an mehreren Stellen des Formulars der Fall ist. Der Gläubi-ger soll insoweit Streichungen, Berichtigungen und Ergänzungen vornehmen dürfen oder das Formular insoweit gar nicht nutzen müssen und auf Anlagen verweisen können.

Schließlich befasst sich der BGH noch mit der schikanösen Argumentation verschiedener Amts- und Landgerichte hinsichtlich des Farbdrucks. Der BGH stellt klar, dass der Antrag auf Erlass eines PfüB nicht deshalb „formunwirksam [ist], weil das Antragsformular nicht die in dem Formu-lar gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV enthaltenen grünfarbigen Elemente aufweist“.

Nun bleibt abzuwarten, welche Auswirkungen dieses Urteil auf die geplante Einführung eines bundeseinheitlichen Vollstreckungsformulars hat.
Viele Grüße
MissMilchkaffee
:wink1
Geiselmann
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#2

11.03.2014, 19:23

hier der Wortlaut:

ZPO § 829 Abs. 4 Satz 2; ZVFV §§ 2, 3; GG Art. 2 Abs. 1, Art 20 Abs. 3
a) Die den Formularzwang für Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses regelnden Rechtsnormen können verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass der Gläubiger vom Formularzwang entbunden ist, soweit das Formular unvollständig, unzutreffend oder missverständlich ist.
b) In diesen, seinen Fall nicht zutreffend erfassenden Bereichen ist es nicht zu beanstanden, wenn er in dem Formular Streichungen, Berichtigungen oder Ergänzungen vornimmt oder das Formular insoweit nicht nutzt, sondern auf beigefügte Anlagen verweist.
c) Ein Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist nicht formunwirksam, wenn sich der Antragsteller eines Antragsformulars bedient, das im Layout geringe, für die zügige Bearbeitung des Antrags nicht ins Gewicht fallende Änderungen enthält.
d) Ein Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist auch nicht deshalb formunwirksam, weil das Antragsformular nicht die in dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV enthaltene grünfarbigen Elemente aufweist.
- BGH, Beschluss vom 13.02.2014, VII ZB 39/13 -

S. Geiselmann
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