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Re: Abschrift eines bereits abgegebenen Vermögensverzeichnis

Verfasst: 18.11.2016, 10:53
von Anahid
Na endlich eine BGH-Entscheidung. Bild

Re: Abschrift eines bereits abgegebenen Vermögensverzeichnis

Verfasst: 18.11.2016, 11:11
von paralegal6
wo gebe ich das an im Auftrag?

Re: Abschrift eines bereits abgegebenen Vermögensverzeichnis

Verfasst: 25.11.2016, 19:30
von silvester
Nach dem heute veröffentlichten Gesetz ist ein Verzicht auf die Zuleitung des letzten Vermögensverzeichnisses unbeachtlich.

Re: Abschrift eines bereits abgegebenen Vermögensverzeichnis

Verfasst: 30.11.2016, 11:12
von Anahid
Welches Gesetz? :abdreh

Re: Abschrift eines bereits abgegebenen Vermögensverzeichnis

Verfasst: 30.11.2016, 11:33
von Pitt
Reparaturgesetz zur Reform der Sachaufklärung:
http://www.iww.de/ve/aktuelle-gesetzgeb ... aft-n99784

Re: Abschrift eines bereits abgegebenen Vermögensverzeichnis

Verfasst: 30.11.2016, 13:07
von Anahid
Danke Pitt :)

Re: Abschrift eines bereits abgegebenen Vermögensverzeichnis

Verfasst: 17.05.2017, 16:21
von sternchen160983
Ich klinke mich hier mal ein, um meinem Ärger Luft zu machen... :motz :motz :motz :motz

Wir hatten jetzt in der letzten Zeit mehrere Fälle, in denen wir den normalen ZV-Auftrag gestellt haben zur Abgabe der Vermögensauskunft. War es in den letzten Monaten bei unseren Gerichtsvollziehern so, dass solche Aufträge gern mal ein dreiviertel Jahr gelegen haben, kommt es nun -mehr oder weniger dauernd- vor, dass wir Vermögensverzeichnisses übermittelt bekommen -natürlich mit den entsprechenden GVZ-Kosten-, wo die Zweijahresfrist in nur wenigen Wochen rum ist und der Schuldner neu zu laden wäre. Wir müssen also direkt nach dem Posteingang -nahezu- neue Aufträge stellen.

Bislang hatten wir den Hinweis im Auftrag drin, dass wir auf die Übersendung des VZV's verzichten, sofern dieses älter als ein halbes Jahr ist. -Das haben wir nach altem Recht damals auch schon so gemacht- Wurde selbstverständlich vollständig ignoriert!!! Die Kosten wollen ja schließlich abgerechnet werden.

Wo soll das denn alles noch hinführen? Wer erstattet den Gläubigern diese immensen Kosten? Und was macht das für einen Sinn, dass der BGH (!) im Oktober entscheidet, dass dem Gläubiger sehr wohl das Recht der Entscheidung zuzustehen hat, einen Monat später aber diese -entschuldigt bitte- vollkommen dämliche, mir absolut unverständliche und mal wieder sowas von schuldnerfreundliche Gesetzesänderung kommt, die der Senat ja zum Zeitpunkt der Entscheidung mit Sicherheit auch schon kannte.

Wen wundert es denn da, wenn kein Gläubiger mehr als einen oder zwei ZV-Versuche unternimmt, wenn ich ihm gleich zu Beginn ansagen muss, dass allein die GVZ Kosten gern mal 100,00 € betragen können!!! Der Anwalt verdient hieran jedenfalls nichts...

So... :motz :motz :motz :motz

Re: Abschrift eines bereits abgegebenen Vermögensverzeichnis

Verfasst: 17.05.2017, 17:21
von sternchen160983
Ich recherchiere zum Thema grad, weil wir ernsthaft überlegen, ob wir versuchen sollten, hiergegen vorzugehen (weiß nur noch nicht genau wie :kopfkratz :vogel ) und da hab ich die Begründung zum Entwurf entdeckt:

"Die Änderung in Absatz 1 Satz 2 dient der Klärung der in der Praxis streitigen Frage, ob
der Gläubiger auf die Zuleitung des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses ver-
zichten kann. Gemäß § 882c Absatz 1 Nummer 3 ZPO ist die Zuleitung des Vermögens-
verzeichnisses an den Gläubiger Voraussetzung dafür, dass der Schuldner in das
Schuldnerverzeichnis eingetragen werden kann. Der Gläubiger soll vor diesem Hinter-
grund nicht auf die Zuleitung des Vermögensverzeichnisses verzichten können, da an-
dernfalls der Zweck des neuen Schuldnerverzeichnisses, Auskunft über die Kreditunwür-
digkeit einer Person zu geben, nicht erreicht werden könnte."


Eine Frechheit... und Abzocke darüber hinaus auch, denn schließlich gibt es für jeden einzelnen Schritt, vom GVZ bis zum Schuldnerregister, Gebühren...