ZV: Keine Eintragung ins SchuVerz. bei § 802b ZPO n.F.

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NORTHERN DINO
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#1

20.12.2013, 21:48

LS
1. § 802b ZPO, welcher bei Ratenzahlungsvereinbarungen etc. einen Vollstreckungsaufschub festlegt, gilt auch für die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis nach §§ 882c, 882d ZPO.

2. Weist der Schuldner den Abschluss eines Zahlungsplans/einer Ratenzahlungsvereinbarung nach, darf keine Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis mehr erfolgen bzw. ist eine bereits erfolgte Eintragung ggf. zu löschen.

3. Der Schuldner kann den Zahlungsplan/die Ratenzahlungsvereinbarung noch mit seiner Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Widerspruchs gegen die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis geltend machen. Gegenstand der Entscheidung im Beschwerdeverfahren ist nicht (mehr) die Frage der damaligen Rechtmäßigkeit der EAO des GV, sondern die Frage der Rechtmäßigkeit der EAO im Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts.

LG Darmstadt, Beschl. v. 30.10.2013 – 5 T 352/13
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