AG Berlin-Schöneberg, 02.10.2013 - 34 M 8063/13
Amtlicher Leitsatz:
Bei der Wertermittlung nach § 802 I ZPO sind neben den Hauptforderungen auch titulierte Verfahrenskosten zu berücksichtigen.
500 € - Grenze bei Drittauskünften
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Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)
An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen!
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Betragsmäßig in einem Vollstreckungsbescheid ausgewiesene Nebenforderungen sind bei der Berechnung der 500 EUR - Grenze im Sinne von § 755 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 ZPO zu berücksichtigen.
AG Augsburg, Beschluss vom 26.08.2013 - 1 M 6899/13
AG Augsburg, Beschluss vom 26.08.2013 - 1 M 6899/13