Die Gläubigerin kann keinen Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802 c ZPO stellen, weil sie einen Haftbefehl nach § 901 ZPO a.F. hat, so dass sie auf das Verhaftungsverfahren beschränkt ist.
AG Augsburg, Beschluss vom 12.04.2013, 1 M 3026/13