VA-Antrag und vorhandener Haftbefehl

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silvester
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#1

13.11.2013, 18:22

Die Gläubigerin kann keinen Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802 c ZPO stellen, weil sie einen Haftbefehl nach § 901 ZPO a.F. hat, so dass sie auf das Verhaftungsverfahren beschränkt ist.

AG Augsburg, Beschluss vom 12.04.2013, 1 M 3026/13
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