Dem anwaltlichen Vertreter des Gläubigers steht eine Einigungsgebühr nur zu, wenn eine auf Privatautonomie gestützte Einigung zwischen den Parteien, Gläubiger und Schuldner, getroffen wird.
Die Zustimmung des Gläubigervertreters zu einer zwischen dem Schuldner und dem hoheitlich handelnden Gerichtsvollzieher vereinbarten Ratenzahlung gemäß § 802b ZPO läßt die Einigunggebühr nicht entstehen.
AG Neu-Ulm Beschluß vom 13.03.2013, AZ 14 M 612/13
Einigungsgebühr bei gütlicher Erledigung (§ 802b ZPO)
Für eine im Rahmen der Zwangsvollstreckung nach Maßgabe des § 802b ZPO n. F. abgeschlossene Ratenzahlungsvereinbarung entsteht in der Regel keine Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV RVG.
LG Duisburg, Beschluss vom 12.08.2013, 7 T 131/13
LG Duisburg, Beschluss vom 12.08.2013, 7 T 131/13
Setzt der Gerichtsvollzieher einen Zahlungsplan nach § 802 b Absatz 2 Satz 2 ZPO fest, löst dies grundsätzlich keine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 VV-RVG aus.
AG Augsburg, Beschluss vom 11.11.2013, 1 M 9500/13,
AG Augsburg, Beschluss vom 11.11.2013, 1 M 9500/13,
Der Gerichtsvollzieher ist bei der Gewährung von Ratenzahlungen an den Schuldner nicht Vertreter des Gläubigers, weil er nicht aufgrund Privatautonomie, sondern kraft des ihm verliehenen öffentlichen Amtes in Ausübung der staatlichen Vollstreckungsgewalt handelt.
AG Düsseldorf, Beschluss vom 03.07.2013, 664 M 1052/13
AG Düsseldorf, Beschluss vom 03.07.2013, 664 M 1052/13
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Hallo Zusammen,
gilt das Obige jetzt immer noch? Einer Kollegin wurde auf einem Seminar gesagt, dass zwischenzeitlich dem RA eine 1,0 Einigungsgebühr zusteht, wenn der GV im Rahmen eines Vollstreckungsauftrages mit dem Schuldner eine gütliche Erledigung in Form einer Ratenzahlungsvereinbarung schließt. Nachdem ich nach fast 10 Jahren "Wiedereinsteigerin" -was die ZV betrifft- bin, bin ich jetzt etwas verwirrt.
Lieben Dank für Eure Antwort!
gilt das Obige jetzt immer noch? Einer Kollegin wurde auf einem Seminar gesagt, dass zwischenzeitlich dem RA eine 1,0 Einigungsgebühr zusteht, wenn der GV im Rahmen eines Vollstreckungsauftrages mit dem Schuldner eine gütliche Erledigung in Form einer Ratenzahlungsvereinbarung schließt. Nachdem ich nach fast 10 Jahren "Wiedereinsteigerin" -was die ZV betrifft- bin, bin ich jetzt etwas verwirrt.
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Sicher, dass Deine Kollegin da nicht irgendetwas falsch verstanden hat? Wo soll denn da die Mitwirkung des Anwalts liegen, die grundsätzlich für eine Entstehung einer Eingiungsgebühr erforderlich ist?Maija hat geschrieben:Hallo Zusammen,
gilt das Obige jetzt immer noch? Einer Kollegin wurde auf einem Seminar gesagt, dass zwischenzeitlich dem RA eine 1,0 Einigungsgebühr zusteht, wenn der GV im Rahmen eines Vollstreckungsauftrages mit dem Schuldner eine gütliche Erledigung in Form einer Ratenzahlungsvereinbarung schließt. Nachdem ich nach fast 10 Jahren "Wiedereinsteigerin" -was die ZV betrifft- bin, bin ich jetzt etwas verwirrt.
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Dann hat sie da wohl wirklich was falsch verstanden, hab mich schon gewundert, dass ich nirgends Entsprechendes gefunden hab. Vielen Dank für deine Antwort
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