Formularpflicht PfüB

Hier kannst du wichtige Rechtsprechung zu Zwangsvollstreckung, Insolvenz, Mahnverfahren etc. selbst eintragen und suchen.
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Geiselmann
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#1

27.03.2013, 17:45

§ 829 IV ZPO
a) Für den aus § 829 Abs. 4 ZPO resultierenden Vordruckzwang ist es entscheidend, wann der Antrag bei Gericht eingegangen ist. Relevant ist insoweit nicht das Datum, an dem der Gläubiger den Antrag erstellt hat sondern das Datum des gerichtlichen Eingangsstempel.
b) Der Nachweis der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung eines Inkassounternehmens kann nicht durch Vorlage einer einfachen Fotokopie der Vollmacht geführt werden.
- AG Hannover Beschluss vom 22.3.2013, 711 M 115297/13 -

S. Geiselmann
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