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Forderungsaufstellung

Verfasst: 13.03.2013, 13:05
von silvester
Verlangt der Vollstreckungsgläubiger (auch) die Betreibung notwendiger Zwangsvollstreckungskosten im Rahmen der Forderungsvollstreckung, so muss das zuständige Vollstreckungsorgan den geltend gemachten Ansatz überprüfen können. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, wenn der Ansatz glaubhaft gemacht wird. Glaubhaftmachung und Prüfung erfordern eine übersichtliche Darstellung der einzelnen Kostenbeiträge unter Mitteilung der sie auslösenden Maßnahmen.

LG Bremen Beschluss v. 5.11.2012 -2 t 558/12- veröffentlicht in juris