AG Osnabrück, Beschluß vom 20.02.2013, AZ: 60 M 49/13
Die Einholung derDrittauskunft ist nicht möglich, wenn lediglich eine EV vorliegt.
Drittauskünfte und EV
AG Balingen, Beschluß vom 28.02.2013, AZ 4 M 205/13
Die Einholung der Drittauskunft ist nicht möglich, wenn lediglich eine EV vorliegt. Dies erschließt sich auch aus § 802 f Abs. 3 Satz 2 ZPO, wonach der Schuldner bei der Ladung zum Termin zur Abgabe der VA u.a. über die Möglichkeit der Einholung von Drittauskünften zu belehren ist. Eine derartige Belehrung ist vor Abgabe der EV nicht erfolgt.
Die Einholung der Drittauskunft ist nicht möglich, wenn lediglich eine EV vorliegt. Dies erschließt sich auch aus § 802 f Abs. 3 Satz 2 ZPO, wonach der Schuldner bei der Ladung zum Termin zur Abgabe der VA u.a. über die Möglichkeit der Einholung von Drittauskünften zu belehren ist. Eine derartige Belehrung ist vor Abgabe der EV nicht erfolgt.