So, die ersten Entscheidungen sind da.
AG Landsberg: 3-Jahresfrist
AG Dresden: 2-Jahresfrist
Wortlaut Entscheidung AG Landsberg:
In der Zwangsvollstreckungssache
erlässt das Amtsgericht Landsberg am Lech am 25.02.2013 folgenden Beschluss
Die Erinnerung des Gläubigers vom 15.02.2013 wird kostenpflichtig zurückgewiesen,
Gründe:
Der Gläubiger hat am 21.01.2013 die Abnahme der eidesstattliche Versicherung beantragt. Der Schuldner hatte bereits am 09.08.2010 die eidesstattliche Versicherung gem. § 807 ZPOaF abgegeben.
Das Gericht schließt sich der rechtlichen Meinung an, nach der der Schuldner für vor dem 01.01.2013 abgegebene eidesstattliche Versicherungen die Schutzfrist von drei Jahren gem. § 903 ZPOaF genießt. Dies wird mit dem Anspruch des Schuldners auf Rechtssicherheit und auch der historischen
Auslegung des § 39 Nr.4 S.1 ZPO begründet.
Es wäre auch widersprüchlich, wenn für einen Gläubiger, der im Dezember 2012 die Abgabe einer eidesstattliche Versicherung beantragt hat eine andere Sperrfrist (altes Recht: 3 Jahre) gelten würde, als für einen Antrag im Januar 2013(neues Recht: 2 Jahre).
AG Dresden: http://www.gvcom.de/Forum/Amtsgericht_D ... 116-13.pdf" target="blank
OGV i. R. Theo Seip, der langjähriger Schriftleiter der DGVZ schreibt:
Nach meinem Verständnis hat das Amtsgericht Dresden richtig entschieden. Die vom AG Landsberg vertretene Ansicht ist nicht haltbar. Aus dem bereits im Jahr 2009 im Bundesgesetzblatt bekannt gemachten Gesetz zur Reform der Sachaufklärung ist zu entnehmen, dass durch § 39 Nr. 4 EG ZPO im Rahmen des § 802 d ZPO die eidesstattliche Versicherung mit der Vermögensauskunft gleichgesetzt ist, was damit auch für die Schutzfrist gilt. Deshalb kann sich insoweit kein Schuldner auf Vertrauensschutz berufen. Das Amtsgericht hat Landsberg sich vermutlich der Rechtsmeinung der Schulen Pegnitz und Monschau angeschlossen, die m. E. aber in dieser Hinsicht falsch liegen.
Schutzfrist eV/VA-Verfahren
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Was zu erwarten war: 2 Entscheidungen, 2 Meinungen.
Die Ansicht des AG Landsberg wäre nach dem Prizip altes Recht/neues Recht zwar nachvollziehbar, wird jedoch durch die klare Gesetzesregelung (EGZPO) ausgeschlossen. Ich meine auch, das AG Dresden ist auf der richtigen Seite.
Die Ansicht des AG Landsberg wäre nach dem Prizip altes Recht/neues Recht zwar nachvollziehbar, wird jedoch durch die klare Gesetzesregelung (EGZPO) ausgeschlossen. Ich meine auch, das AG Dresden ist auf der richtigen Seite.
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§ 39 EGZPO
Hat der Schuldner im Jahre 2010 die eidesstattliche Versicherung abgegeben, kann ein Gläubiger schon im Jahre 2013 vom Schuldner die Abgabe der Vermögensauskunft verlangen.
- AG Dresden, Beschluss vom 21.02.2013, 501 M 101116/13 -
- AG Osnabrück, Beschluss vom 15.02.2013, 27 M 59/13 -
S. Geiselmann
Hat der Schuldner im Jahre 2010 die eidesstattliche Versicherung abgegeben, kann ein Gläubiger schon im Jahre 2013 vom Schuldner die Abgabe der Vermögensauskunft verlangen.
- AG Dresden, Beschluss vom 21.02.2013, 501 M 101116/13 -
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Jetzt auchAG Augsburg für die 2 Jahresfrist
-AG Augsburg, Beschluss vom 20.03.2013, 1 M 2556/13 -
S. Geiselmann
-AG Augsburg, Beschluss vom 20.03.2013, 1 M 2556/13 -
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3 Jahresfrist
AG Erding Beschluss vom 20.03.2013 Az. 1 M 567/13
Gründe
Die am 28.02.2013 eingelegte Vollstreckungserinnerung ist gem. § 766 ZPO zulässig, aber nicht begründet.
Die Schuldnerin hat am 23.09.2010 zuletzt die eidesstattliche Versicherung abgelegt. Durch Antrag vom 14.02.2013 hat der Gläubiger unter Berufung auf die nach § 802d ZPO seit 01.01.2013 geltende verkürzte Sperrfrist die erneute Abgabe der Vermögensauskunft gem. § 802c ZPO beantragt. Dies hat der Gerichtsvollzieher durch Mitteilung vom 18.02.2013 abgelehnt.
Das Verhalten des Gerichtsvollziehers ist nicht zu beanstanden.
Sofern ein Schuldner vor dem 01.01.2013 bereits die eidesstattliche Versicherung nach altem Recht abgelegt hatte, ist diese nach § 39 Nr. 4 EGZPO der Vermögensauskunft für die Berechnung der Sperrfrist gleichzustellen. Mit dieser Übergangsregelung sollte nach dem Willen des Gesetzgebers vor allem sicher gestellt werden, dass Schuldnern, die innerhalb der Sperrfrist die eidesstattliche Versicherung abgegeben haben, nicht ohne Weiteres unter Berufung auf die neue Gesetzeslage sofort die Vermögensauskunft abverlangt werden kann (vgl- BT-Drucksache 16/10069 S. 53 linke Spalte, 4. Absatz). Im ursprünglichen Gesetzesentwurf war allerdings zunächst eine der alten Rechtslage angepasste Sperrfrist von 3 Jahren vorgesehen (vgl. BT-Drucksache 16/10069, S. 25, rechte Spalte, 7. Absatz). Erst im Rahmen der weiteren Beratung des Gesetzes wurde die Sperrfrist in § 802d ZPO n.F. auf 2 Jahre verkürzt (vgl. BT-Drucksache 16/13432, S. 51, rechte Spalte, 3. Absatz). Eine Anpassung des § 39 Nr. 4 EGZPO ist jedoch unterblieben. Aus den Materialien kann dennoch geschlossen werden, dass der Gesetzgeber den Schuldner, die bereits nach altem Recht die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatten, Vertrauensschutz bieten wollte, dass diese Schuldner durch die Neufassung des Gesetzes nicht schlechter gestellt werden sollten.
Diese Auslegung ist auch mit den berechtigten Gläubigerinteressen vereinbar. Es ist nicht unbillig, bei wiederholter Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bzw. jetzt Vermögensauskunft, den Vertrauensschutz, den die Schutzfrist nach § 903 ZPO a.F. bieten sollte, bis zum Ablauf dieser bei der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung noch geltenden Frist aufrecht zu erhalten, zumal gem. § 802d Abs. 1 S. 1 ZPO n.F. ein auf wesentlich veränderte Tatsachen gestützter Antrag auch vor Ablauf der Frist jederzeit möglich ist. Damit ist den Gläubigerinteressen ausreichen genüge getan.
AG Erding Beschluss vom 20.03.2013 Az. 1 M 567/13
Gründe
Die am 28.02.2013 eingelegte Vollstreckungserinnerung ist gem. § 766 ZPO zulässig, aber nicht begründet.
Die Schuldnerin hat am 23.09.2010 zuletzt die eidesstattliche Versicherung abgelegt. Durch Antrag vom 14.02.2013 hat der Gläubiger unter Berufung auf die nach § 802d ZPO seit 01.01.2013 geltende verkürzte Sperrfrist die erneute Abgabe der Vermögensauskunft gem. § 802c ZPO beantragt. Dies hat der Gerichtsvollzieher durch Mitteilung vom 18.02.2013 abgelehnt.
Das Verhalten des Gerichtsvollziehers ist nicht zu beanstanden.
Sofern ein Schuldner vor dem 01.01.2013 bereits die eidesstattliche Versicherung nach altem Recht abgelegt hatte, ist diese nach § 39 Nr. 4 EGZPO der Vermögensauskunft für die Berechnung der Sperrfrist gleichzustellen. Mit dieser Übergangsregelung sollte nach dem Willen des Gesetzgebers vor allem sicher gestellt werden, dass Schuldnern, die innerhalb der Sperrfrist die eidesstattliche Versicherung abgegeben haben, nicht ohne Weiteres unter Berufung auf die neue Gesetzeslage sofort die Vermögensauskunft abverlangt werden kann (vgl- BT-Drucksache 16/10069 S. 53 linke Spalte, 4. Absatz). Im ursprünglichen Gesetzesentwurf war allerdings zunächst eine der alten Rechtslage angepasste Sperrfrist von 3 Jahren vorgesehen (vgl. BT-Drucksache 16/10069, S. 25, rechte Spalte, 7. Absatz). Erst im Rahmen der weiteren Beratung des Gesetzes wurde die Sperrfrist in § 802d ZPO n.F. auf 2 Jahre verkürzt (vgl. BT-Drucksache 16/13432, S. 51, rechte Spalte, 3. Absatz). Eine Anpassung des § 39 Nr. 4 EGZPO ist jedoch unterblieben. Aus den Materialien kann dennoch geschlossen werden, dass der Gesetzgeber den Schuldner, die bereits nach altem Recht die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatten, Vertrauensschutz bieten wollte, dass diese Schuldner durch die Neufassung des Gesetzes nicht schlechter gestellt werden sollten.
Diese Auslegung ist auch mit den berechtigten Gläubigerinteressen vereinbar. Es ist nicht unbillig, bei wiederholter Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bzw. jetzt Vermögensauskunft, den Vertrauensschutz, den die Schutzfrist nach § 903 ZPO a.F. bieten sollte, bis zum Ablauf dieser bei der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung noch geltenden Frist aufrecht zu erhalten, zumal gem. § 802d Abs. 1 S. 1 ZPO n.F. ein auf wesentlich veränderte Tatsachen gestützter Antrag auch vor Ablauf der Frist jederzeit möglich ist. Damit ist den Gläubigerinteressen ausreichen genüge getan.
Viele Grüße vom Alex
HINWEIS: Dieser Beitrag ist meine persönliche Meinung und keine verbindliche Rechtsberatung.
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