Schutzfrist eV/VA-Verfahren

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OKK13401
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#11

03.04.2013, 08:21

Mich überzeugt auch eher die wirklich ausführliche Begründung vom AG Augsburg für die 2 Jahre.

Nur ist das mit Erding der Fall von meiner Kollegin. Ich würde diese Entscheidung ja gerne durch ein LG überprüfen lassen, aber ich hab keine Ahnung ob das überhaupt möglich ist.
Viele Grüße vom Alex
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silvester
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#12

14.04.2013, 16:02

AG Charlottenburg
Beschluß vom 28.03.2013 38 M 8030/13
Anwendbarkeit der Sperrfrist des § 802d ZPO auf eidesstattliche Versicherungen nach altem Recht
Tenor
Die Erinnerung der Gläubigerin gegen die Weigerung des Obergerichtsvollziehers ..., den Vollstreckungsauftrag auf Erteilung der Vermögensauskunft durchzuführen, wird auf deren Kosten zurückgewiesen; die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
I.
1
Die Gläubigerin stellte mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten einen Auftrag zur Vollstreckung des gegen den Schuldner erwirkten Anerkenntnisteilurteils vom 8.06.2011, Anerkenntnisschlussurteils vom 24.08.2011 und Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 12.12.2011, jeweils des Amtsgerichts Schöneberg - 7 C 126/11 - mit gleichzeitigem Antrag auf Erteilung der Vermögensauskunft. Unter Hinweis auf die vom Schuldner am 14.09.2010 im Verfahren des Amtsgerichts Charlottenburg - 38 M 922/10 - abgegebene eidesstattliche Offenbarungsversicherung lehnte der Gerichtsvollzieher im Verfahren DR II 93/13 die Vornahme des Auftrages ab.
2
Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit der Erinnerung unter Hinweis auf § 39 Nr. 4 EGZPO. Der Erinnerung wurde nicht abgeholfen.
II.
3
Der Erinnerung ist zulässig, § 766 Abs. 2 ZPO. In der Sache hat sie nach Auffassung des Gerichts keinen Erfolg.
4
Grundsätzlich galt nach altem Recht die dreijährige Sperrfrist des § 903 ZPO (aF). Die Übergangsvorschrift des § 39 Nr. 4 EGZPO stellt die eidesstattliche Versicherung nach altem Recht nicht pauschal und generell einer Vermögensauskunft nach neuem Recht gleich, sondern nur in Bezug auf § 802d ZPO, mithin vermeintlich bei der Prüfung der Sperrfristen.
5
Sowohl in der Begründung der Gesetzesinitiative (Bundesdrucksache 304/08, S. 123 ff.) als auch in der Begründung des Gesetzesentwurfs (Bundesdrucksache 16/10069, S. 52 ff.) war eine Sperrfrist von drei Jahren vorgesehen. Diese wurde unter Hinweis auf den Vorrang der Informationsgewinnung auf zwei Jahre verkürzt (vgl. Bundesdrucksache 16/10069, S. 55; Bundesdrucksache 16/13432, S. 51), ohne dass sodann die entsprechenden Übergangsvorschriften (in der Begründung zunächst § 37, nunmehr § 39 EGZPO) entsprechend angepasst wurde. Mit der Verkürzung der Sperrfrist des § 802d ZPO hat der Gesetzgeber jedoch nicht beabsichtigt, Schuldnern, die nach alter Rechtslage eine eidesstattliche Versicherung geleistet haben, deren Schutzfrist von drei Jahren unter Hinweis auf § 39 Nr. 4 EGZPO zu verkürzen. Hierfür sprechen Rechtssicherheits-, Schuldnerschutz- bzw. Vertrauensgesichtspunkte: Der Schuldner, der die eidesstattliche Offenbarungsversicherung nach altem Recht abgegeben hat, muss auf die ehedem geltende Sperr-/Schutzfrist des § 903 ZPO (aF) vertrauen können dürfen, wovon im Grundsatz auch die Begründung im Gesetzentwurf ausgegangen ist. Hierfür spricht im Übrigen auch die Fortgeltung der §§ 915, 915a ZPO (aF), wonach eine Löschung der Eintragung im (alten) Schuldnerverzeichnis erst nach drei Jahren erfolgt - die Möglichkeit einer vorzeitigen Löschung nach § 39 Nr. 5 S. 3 EGZPO steht dem Grundsatz der Fortgeltung der dreijährigen Sperrfrist für nach altem Recht abgegebene eidesstattliche Offenbarungsversicherungen nicht entgegen.
6
Entgegen der Auffassung verschiedener Amtsgerichte (vgl. nur AG Osnabrück, Beschl. v. 15. Febr. 2013 - 27 M 59/13) schließt sich das Gericht der Auffassung anderer Gerichte (vgl. etwa AG Wedding, Beschl. v. 1. März 2013 - 33 M 8016/13) an, dass die Übergangsvorschrift des § 39 Nr. 4 EGZPO lediglich das Recht des Gläubigers regelt, dass die Abschrift eines alten Vermögensverzeichnisses, welches noch innerhalb der Sperrfrist gültig ist und beim Vollstreckungsgericht hinterlegt bleibt, auch bei einem Antrag ab dem 1.01.2013 noch vom Vollstreckungsgericht erteilt wird, da das neue Recht keinen Antrag auf Erteilung einer Abschrift eines Vermögensverzeichnisses vorsieht (so Stefan Mroß, DGVZ 2012, 169 ff.).
7
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 ZPO, 1 GKG.
silvester
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#13

16.04.2013, 07:40

Aktuelle Entscheidungen zur Sperrfrist
Sperrfrist 2 Jahre

AG Meißen – Beschluss vom 14.03.2013 AZ 2 M 471/13 (lt. VG Einzelfallentscheidung)
AG Dresden, Beschluss vom 21.02.2013, 501 M 101116/13 –
AG Osnabrück, Beschluss vom 15.02.2013, 27 M 59/13 –
AG Augsburg, Beschluss vom 20.03.2013, 1 M 2556/13
AG Tempelhof-Kreuzberg Beschluss vom 03.05.2013, 35 M 965/13
---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Sperrfrist 3 Jahre

AG Landsberg – Beschluss vom 02.02.2013 , AZ: 2 M 342/13
AG Karlsruhe-Durlach Beschluss vom 10.02.2013 AZ 1 M 158/13
AG Erding Beschluss vom 20.03.2013 Az. 1 M 567/13
AG Charlottenburg Beschluss vom 28.03.2013 AZ 38 M 8030/13
AG Wedding, Beschluss vom 01.03.2013 – 33 M 8016/13
AG Auerbach Beschluss vom 11.03.2013 - 4 M 4/13
AG Miesbach Beschluß vom 02.04.2013 - M 540/13
AG Regensburg Beschluß vom 3.4.2013 -2 M 1018/13
AG Charlottenburg Beschluss vom 09.04.2013 - 34 M 8013/13
AG Leipzig Beschluß vom 22.04.2013 - 435 M 3856/13
AG Chemnitz Beschluß vom 22.04.2013 - 3 M 1255/13
Zuletzt geändert von silvester am 22.05.2013, 14:59, insgesamt 6-mal geändert.
Honig
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#14

16.04.2013, 08:57

@silvester: Danke für die super Aufstellung. Wo findet man die Entscheidung vom AG Wedding?
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#15

16.04.2013, 11:30

zu # 13:

Das war abzusehen. Wie auf dem Jahrmarkt - man hat die freie Auswahl... :roll:
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#16

30.04.2013, 12:51

Meine Erinnerung beim AG München wurde abgeholfen und der GV hat die Schulderin zur Abgabe der VA geladen.
Also denke ich jetzt, AG München 2 Jahre.
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#17

30.04.2013, 13:02

Hast Du mal ein Aktenzeichen?
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#18

30.04.2013, 13:28

Der Erinnerung wurde durch den GV abgeholfen, nicht durch Beschluss.

Hab nur das Az. zur Erinnerung 1542 M 4100/13
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Felizitaz

#19

16.05.2013, 10:00

Amtsgericht Köpenick - Beschluss vom 02.05.2013, Gz.: 31 M 8012/13 = 2 Jahresfrist!

Tenor
wird die Erinnerung des Gläubigers vom 20.03.2013 zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Auslagen sind anzusetzen und vom Schuldner zu tragen.

Gründe:
Die zulässige Erinnerung ist unbegründet. Die Weigerung des Gerichtsvollziehers, die Vermögensauskunft bereits nach Ablauf der Sperrfrist des § 802 d ZPO anzufordern, ist nicht zu beanstanden. Die Schuldnerin hatte bereits am 07.01.2011 die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Den Auftrag des Gläubigers auf Abgabe der Vermögensauskunft bereits nach Ablauf der Sperrfrist von zwei Jahren nach § 802 d ZPO hat der Gerichtsvollzieher mit der Begründung abgelehnt, die dreijährige Sperrfrist des § 903 ZPO a.F. gelte für die Altverfahren fort.
Die Rechtsauffassung des Gerichtsvollziehers ist zutreffend, weshalb er die Durchführung des Vollstreckungsauftrages zu Recht verweigert hat, denn gem. § 39 Nr. 1 EGZPO ist für Vollstreckungsaufträge, die vor dem 01.01.2013 beim Gerichtsvollzieher eingehen, die bis zum 31.12.2012 geltende Rechtslage und damit die Sperrfrist des § 903 ZPO weiter anzuwenden.

Die Kostenentscheidung folgt § 91 ZPO.
Felizitaz

#20

16.05.2013, 10:46

Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - Beschluss vom 03.05.2013, Gz.: 35 M 965/13 = 2 Jahresfrist!

Tenor
wird die Gerichtsvollzieherin auf die Erinnerung des Gläubigers vom 22.04.2013 angewiesen, den Vollstreckungsauftrag vom 14.02.2013 (DR II .../13) nicht mit der Begründung abzulehnen, es gelte bezüglich der am 23.06.2010 vom Schuldner abgegebenen eidesstattlichen Versicherung eine Sperrfrist von 3 Jahren.

Gründe:
Die Erinnerung des Gläubigers ist gemäß § 766 Abs. 2 ZPO zulässig.
Die Vollstreckungserinnerung ist auch begründet; dabei war die Gerichtsvollzieherin wie aus der Beschlussformel ersichtlich anzuweisen, weil lediglich der dort genannte Weigerungsgrund des Gerichtsvollziehers Gegenstand des Erinnerungsverfahrens ist.

Das Gericht schließt sich den Ausführungen des

Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg in einem gleich gelagerten Fall (Beschluss vom 15.04.2013 - 33 M 751/13 -)
- WEITERE ENTSCHEIDUNG -

in vollem Umfang an. Dort heißt es:

Die Voraussetzungen § 802 c ZPO liegen vor, die dreijährige Sperrfrist des § 903 ZPO a.F. steht der Abnahme nicht entgegen. Für Anträge auf Einholung der Vermögensauskunft die ab dem 01.01.2013 eingehen, gilt die zweijährige Frist in § 802 d Abs. 1 Satz 1 ZPO.

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