Schutzfrist eV/VA-Verfahren
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LG Ansbach vom 28.5.13 (1 T 573/13) entscheidet bei Altfällen für die 2-Jahres-Schutzfrist
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LG Bayreuth, Beschluss vom 26.04.2013 - 42 T 54/13 (2 Jahre!)
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Amtsgericht Friedberg (Hessen) hat sich durch Beschluss vom 05.06.2013 für die Geltung von drei Jahren ausgesprochen. Das AG beruft sich insoweit auf den Vertrauensschutz des § 903 ZPO a.F. Der Schuldner sei nach der alten Fassung belehrt worden, er müsse demnach vor der für ihn damals nicht absehbaren und ihn benachteiligenden Verkürzung der Sperrfrist geschützt werden.
Sofortige Beschwerde ist heute rausgegangen, mal sehen was das zuständige LG von der Entscheidung hält.
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Hier noch ein weiteres Urteil (2 Jahre!):
AG Kerpen vom 13.05.2013, 33 M 349/13
Begründung:
Die Sperrfrist beträgt auch in denjenigen Fällen zwei Jahre, in denen die eidesstattliche Versicherung nach altem Vollstreckungsrecht abgegeben worden ist und ein Antrag auf Abgabe einer Vermögensauskunft nach neuem Recht gestellt worden ist.
Gemäß § 39 Nr. 4 Satz 1 EGZPO steht im Rahmen des § 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO a.F. der Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c der ZPO gleich. Diese gesetzliche Gleichstellungsanordnung beider Regelungsregime ist umfassend ausgestaltet und differenziert weder nach Teilaspekten der Rechtsinstitute, insbesondere der Sperrfrist noch enthält die Übergangsvorschrift des § 39 Nr. 4 EGZPO eine Ausnahme der Gleichstellung für die Sperrfrist. Die Regelung stellt auch die eidesstattliche Versicherung der Vermögensauskunft gleich und nicht umgekehrt. Infolge der Anwendung des § 39 Nr. 4 EGZPO wird vorliegend fingiert, dass am 26.01.2011 eine Vermögensauskunft in der Ausgestaltung nach neuem Recht abgegeben worden ist. Da der Antrag Abgabe der Vermögensauskunft innerhalb des zeitlichen Geltungsbereichs des neuen Vollstreckungsrechts gestellt wurde, kann bei wortlautgetreuer Gesetzesanwendung nur die in § 802d ZPO vorgesehene zweijährige Sperrfrist zur Anwendung gelangen.
Es bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die nachträgliche Verkürzung der Sperrfrist, welche die Anwendung von § 802d ZPO i.V.m. § 39 EGZPO mit sich bringt. Insbesondere ist kein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip i.V.m. mit dem Rückwirkungsverbot gegeben. Es handelt sich nämlich allenfalls um einen Fall der unechten, nicht jedoch um einen solchen der echten Rückwirkung. Die nach altem Recht geltende Sperrfrist war vorliegend noch nicht abgelaufen, so dass es sich um einen noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt handelt. Es wird also nicht tatbestandlich rückangeknüpft, sondern lediglich eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen vorgenommen. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, in Fällen unechter Rückwirkung Übergangsvorschriften gesetzlich zu implementieren, die die Beibehaltung der alten Sperrfrist für einen Übergangszeitraum vorsehen.
Gruß
LuckyNumber
AG Kerpen vom 13.05.2013, 33 M 349/13
Begründung:
Die Sperrfrist beträgt auch in denjenigen Fällen zwei Jahre, in denen die eidesstattliche Versicherung nach altem Vollstreckungsrecht abgegeben worden ist und ein Antrag auf Abgabe einer Vermögensauskunft nach neuem Recht gestellt worden ist.
Gemäß § 39 Nr. 4 Satz 1 EGZPO steht im Rahmen des § 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO a.F. der Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c der ZPO gleich. Diese gesetzliche Gleichstellungsanordnung beider Regelungsregime ist umfassend ausgestaltet und differenziert weder nach Teilaspekten der Rechtsinstitute, insbesondere der Sperrfrist noch enthält die Übergangsvorschrift des § 39 Nr. 4 EGZPO eine Ausnahme der Gleichstellung für die Sperrfrist. Die Regelung stellt auch die eidesstattliche Versicherung der Vermögensauskunft gleich und nicht umgekehrt. Infolge der Anwendung des § 39 Nr. 4 EGZPO wird vorliegend fingiert, dass am 26.01.2011 eine Vermögensauskunft in der Ausgestaltung nach neuem Recht abgegeben worden ist. Da der Antrag Abgabe der Vermögensauskunft innerhalb des zeitlichen Geltungsbereichs des neuen Vollstreckungsrechts gestellt wurde, kann bei wortlautgetreuer Gesetzesanwendung nur die in § 802d ZPO vorgesehene zweijährige Sperrfrist zur Anwendung gelangen.
Es bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die nachträgliche Verkürzung der Sperrfrist, welche die Anwendung von § 802d ZPO i.V.m. § 39 EGZPO mit sich bringt. Insbesondere ist kein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip i.V.m. mit dem Rückwirkungsverbot gegeben. Es handelt sich nämlich allenfalls um einen Fall der unechten, nicht jedoch um einen solchen der echten Rückwirkung. Die nach altem Recht geltende Sperrfrist war vorliegend noch nicht abgelaufen, so dass es sich um einen noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt handelt. Es wird also nicht tatbestandlich rückangeknüpft, sondern lediglich eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen vorgenommen. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, in Fällen unechter Rückwirkung Übergangsvorschriften gesetzlich zu implementieren, die die Beibehaltung der alten Sperrfrist für einen Übergangszeitraum vorsehen.
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weiteres Urteil Amtsgericht Köln vom 14.05.2013 - 281 M 456/13:
die Sperrfrist von 3 Jahren bleibt bestehen!
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Gibst Du bitte noch das Az. an?Schuldnerschreck hat geschrieben:Amtsgericht Friedberg (Hessen) hat sich durch Beschluss vom 05.06.2013 für die Geltung von drei Jahren ausgesprochen. Das AG beruft sich insoweit auf den Vertrauensschutz des § 903 ZPO a.F. Der Schuldner sei nach der alten Fassung belehrt worden, er müsse demnach vor der für ihn damals nicht absehbaren und ihn benachteiligenden Verkürzung der Sperrfrist geschützt werden.
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weiß vllt auch noch jmd wie es beim Amtsgericht Nettetal aussieht?Noxi hat geschrieben:Weiß jmd wie es sich beim
AG Königs Wusterhausen
bezüglich der Sperrfrist verhält?
Lieben Dank und Gruß
noxi
Meint ihr man kann einfach bei der Zentrale eines Amtsgericht anrufen und nach solchen Beschlüssen fragen? Bzw. woher kommen die Infos?
Lieben Dank und Gruß