ZPO § 850e Nr. 3; InsO § 36 Abs. 4
Hat der Drittschuldner bei der Berechnung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens Geld- und Naturalleistungen zusammengerechnet, kann der Schuldner eine niedrigere Bewertung der Naturalleistungen nur im Wege der Klage vor dem Prozessgericht erreichen; ein beim Insolvenzgericht eingereichter Festsetzungsantrag gegen den Treuhänder ist unzulässig.
- BGH, Beschluss vom 13.12.2012 -
S. Geiselmann
Zusammenrechnung Geld- und Naturalleistungen, § 850e Nr. 3
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