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P-Konto Entgeld

Verfasst: 17.01.2013, 17:32
von Geiselmann
BGB § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Bl Cb
UKlaG § 1 , § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

Die im Preis- und Leistungsverzeichnis eines Kreditinstituts enthaltene Bestimmung über die Kontoführungsgebühr für ein Pfändungsschutzkonto ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, wenn hiernach
• der Kunde bei Umwandlung seines schon bestehenden Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto ein über der für das Girokonto zuvor vereinbarten Kontoführungsgebühr liegendes Entgeld zu zahlen hat oder
• das Kreditinstitut bei der Neueinrichtung eines Pfändungsschutzkontos ein Entgeld verlangt, das über der Kontoführungsgebühr für ein Neukunden üblicherweise als Gehaltskonto angebotenes Standardkonto mit vergleichbarem Leistungsinhalt liegt.
BGH, Urteil vom 13. November 2012, XI ZR 500/11 -

S. Geiselmann