§ 850d ZPO

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Geiselmann
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#1

02.11.2012, 16:29

ZPO § 850d Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2; BGB § 1609
a) Um den Nachweis der Vollstreckungsprivilegierung eines Unterhaltsanspruchs gemäß § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erbringen, muss der Gläubiger einen Titel vorlegen, aus dem sich - gegebenenfalls im Wege der Auslegung - ergibt, dass der Vollstreckung ein Unterhaltsanspruch der in § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO genannten Art zugrunde liegt.
b) Die Bevorrechtigung des Gläubigers gemäß § 850d Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 1609 BGB gegenüber anderen Unterhaltsberechtigten muss sich hingegen nicht aus dem Titel ergeben. Die Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter hat das Vollstreckungsorgan bei der Bemessung des dem Schuldner pfandfrei zu belassenden Einkommensteils nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO selbstständig zu prüfen und festzulegen.
- BGH, Beschluss vom 06.09.2012, VII ZB 84/10 -

S. Geiselmann
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