Während der Dauer der Wohlverhaltensphase kann ein Insolvenzgläubiger von Ansprüchen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung auch in den Vorrechtsbereich für solche Handlungen nicht vollstrecken.
BGH, Beschluss vom 28. Juni 2012, IX ZB 313/11 -
S. Geiselmann
InsO § 294 Abs. 1, § 302 Nr. 1; ZPO § 850f Abs. 2
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