Pfändung durch Unterhaltsvorschusskasse 850d ZPO

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MiMue
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#1

01.08.2012, 11:06

Hallo an Alle und moin moin aus dem Hohen Norden,

Ich weiß ja nicht, wie schnell ich hier eine Antwort bekomme.... aber es wäre dringend... :wink2.

Hier kurz den Fall geschildert:

Unser Mandant erhielt eine Lohnpfändung auf Grund von Unterhaltsrückständen und lfd. Unterhalt von seiner Ex für das gemeinsame Kind (15 Jahre). Da keine weiteren Unterhaltsberechtigen mehr vorhanden sind, hat das Gericht den Pfändungsfreibetrag auf Antrag 875 € reduziert. Soweit so gut.

Nun kommt die Unterhaltssicherungsbehörde mit einer (Anschluss-)Lohnpfändung und beantragt ebenfalls die Pfändungsfreigrenze zu reduzieren. Der Rechtspfleger hat dem PÜ (Antrag) stattgegeben.

Für unseren Mandanten haben wir gegen den bereits erlassenen PÜ sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO hilfsweise Erinnerung nach § 766 ZPO eingelegt. Wir haben darauf hingewiesen, dass es sich bei der Unterhaltssicherungsbehörde NICHT um den Personenkreis nach § 850d ZPO handelt.

Zitat der Rechtspflegerin:
"Zwar handelt es sich bei der Unterhaltsvorschussstelle als Gläubigerin nicht um eine im § 850d ZPO bezeichneten Person, jedoch ist der auf das Land nach § 7 Unterhaltsvorschussgesetz übergegangene Unterhaltsanspruch eines Berechtigten gegen einen Elternteil bevorrechtigt nach § 850d ZPO (Stöber, Forderungspfändung, 14. Auflage, Rn. 1082)." Zitat Ende

Hinweis: Ich kann mir leider zur Zeit Stöber - es gibt wohl auch bereits eine 15. Auflage nicht besorgen. Bitte bei Kommentierungen unbedingt auch das Urheberrecht beachten und nicht anbieten etwas zu kopieren oder so. DANKE!

Ich möchte einfach nur eure evtl. Erfahrungen oder Auslegungen hierzu kennen lernen.

Liebe Kolleginnen und Kollegen - ich danke euch bereits jetzt schon für eure Mühe.

Sollten noch weitere Fragen bestehen - ich beantworte diese im Zusammenhang mit dem Fall gerne.
MiMü aus Schleswig-Holstein
Geiselmann
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#2

01.08.2012, 19:06

Hallo,

Die Bevorrechtigung nach § 850d ZPO bleibt bestehen, wenn der Anspruch auf ei-nen eingesprungenen anderen Unterhaltsschuldner übergeht oder wenn Unterhalts-ansprüche kraft Gesetzes auf einen Dritten übergegangen sind und geltend gemacht werden (LG Erfurt, JurBüro 1997, 46 = FamRZ 1997, 510 = Rpfleger 1997, 74; LG Stuttgart, Rpfleger 1996, 119). Bei Konkurrenz mit dem Unterhaltsberechtigten hat jedoch dieser in den Grenzen des durch § 850d ZPO ermöglichten erhöhten Pfän-dungszugriff / Vorrang (LG Aachen, FamRZ 2001, 177).

S.a. § 7 Abs. 3 UVG.

S. Geiselmann
MiMue
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#3

07.08.2012, 20:11

Hallo Daueraktenbearbeiter(in),

vielen Dank für die schnelle Antwort!

Beste Grüße an Alle
MiMü aus Schleswig-Holstein
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