ZPO §§ 724, 726 Abs. 1, §§ 732, 766 (Einwand der fehlerhaften Vollstreckungsklausel) BGH, Beschluss vom 12.1.2012, VII ZB 71/09
Im Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO ist der Einwand des Schuldners grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle habe die der Vollstreckung zugrunde liegende Klausel nach §§ 724, 725 ZPO zu Unrecht ohne die gemäß § 726 Abs. 1 ZPO erforderlichen Nachweise erteilt.
S. Geiselmann
Einwand der fehlerhaften Vollstreckungsklausel
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Hier sollte noch § 732 Abs. 1 beachtet werden, insbesondere die Rn 12 und 13 der oben zitierten Entscheidung.