SGB VI § 109; ZPO § 857; BGB § 401
Ansprüche aus § 109 SGB VI auf Erteilung von Renteninformationen und Rentenauskünften sind nicht zusammen mit der zukünftigen Forderung der Schuldnerin auf Zahlung von Renten mitgepfändet.
Sie können auch nicht gesondert gepfändet werden.
BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012, VII ZB 117/09 -
S. Geiselmann
Info Renteninformation
-
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1289
- Registriert: 28.03.2010, 11:15
- Beruf: Rechtspfleger