Rückgewähransprüche/Zwangsversteigerung/Insolvenzverfahren

Hier kannst du wichtige Rechtsprechung zu Zwangsvollstreckung, Insolvenz, Mahnverfahren etc. selbst eintragen und suchen.
Antworten
Jupp03/11

#1

01.04.2012, 14:49

Für alle, die sich mit Zwangsvollstreckung beschäftigen und die insbesondere Rückgewähransprüche bei Grundschulden pfänden, empfiehlt sich eine Kenntnisnahme des Aufsatzes von Kesseler in der NJW 2012, S. 577 ff.
Nach meiner Meinung ein mehr als gelungener Kommentar, verständlich geschildert und nachvollziehbar.


Gericht: BGH 9. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 10.11.2011
Aktenzeichen: IX ZR 142/10
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 91 Abs 1 InsO, § 51 Nr 1 InsO, § 1191 BGB

Insolvenzverfahren: Begründung eines Rechts auf abgesonderte Befriedigung durch Sicherungsabtretung des Anspruchs auf Rückgewähr einer Grundschuld

Leitsatz
Die Sicherungsabtretung des Anspruchs auf Rückgewähr einer Grundschuld kann nur dann ein Recht auf abgesonderte Befriedigung im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Abtretenden begründen, wenn eine Revalutierung der Grundschuld ohne Zustimmung des Abtretungsempfängers nicht oder nicht mehr in Betracht kommt (Rn.9).


Autor: Christian Kesseler
Beitragstyp: Aufsatz, Entscheidungsbesprechung
Fundstelle: NJW 2012, 577-581
Norm: § 161 BGB

Rückgewähransprüche an Grundschulden in der Insolvenz

Der Beitrag befasst sich mit Rückgewähransprüchen an Grundschulden in der Insolvenz und bespricht zugleich die Entscheidung des BGH vom 10.11.2011 (IX ZR 142/10; NJW 2012, 229). Einleitend schildert der Autor die Bedeutung von Grundschulden als abstrakte Sicherungsrechte. Der Senat hatte nun erneut Gelegenheit, sich mit der Praxis der Kreditinstitute zu beschäftigen, sich im Fall der Bestellung nachrangiger Grundpfandrechte die Rückgewähransprüche an den vorrangigen Grundpfandrechten abtreten zu lassen. Nach einer kurzen Schilderung des Sachverhaltes erfolgt eine rechtliche Beurteilung der Entscheidung. Diese verdiene – bis auf einen kleinen Kritikpunkt – uneingeschränkte Zustimmung. Im Insolvenzverfahren können nur solche Rechtspositionen für exklusive Befriedigungsrechte in Betracht kommen, die bereits vor Verfahrenseröffnung aus dem Vermögen des Schuldners wirtschaftlich ausgeschieden waren. Der Gedanke der Rückwirkung des § 161 BGB schlage also auch im Insolvenzverfahren durch. Anschließend werden die einzelnen Fallgruppen des insolvenzfesten Erwerbs des Rückgewähranspruchs herausgestellt. Der Verfasser thematisiert abschließend Schwierigkeiten, wenn der Rückgewähranspruch ausschließlich auf die Löschung des Grundpfandrechts gerichtet ist.
Antworten