§ 836 I 1 ZPO - Herausgabe Kontoauszüge

Hier kannst du wichtige Rechtsprechung zu Zwangsvollstreckung, Insolvenz, Mahnverfahren etc. selbst eintragen und suchen.
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Ernie

#1

15.03.2012, 12:40

BHG, Beschluss vom 09.02.2012, VII ZB 49/10:

a) Hat der Gläubiger Ansprüche des Schuldners gegen ein Kreditinstitut gepfändet, die sowohl auf Auszahlung der positiven Salden gerichtet sind als auch auf die Auszahlung des dem Schuldner eingeräumten Kredits, muss in den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf Antrag des Gläubigers die Pflicht zur Herausgabe sämtlicher Kontoauszüge aufgenommen werden.

b) Eine etwaige Verletzung des Rechts des Schuldners auf Geheimhaltung oder informelle Selbstbestimmung durch Preisgabe der in den Kontoauszügen enthaltenen Informationen muss der Schuldner im Wege der Erinnerung geltend machen.

c) Der Gerichtsvollzieher kann in entsprechender Anwendung des § 765a Abs. 2 ZPO die Herausgabe der Kontounterlagen an den Gläubiger um bis zu eine Woche aufschieben.
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LuzZi
...ist hier unabkömmlich !
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#2

15.03.2012, 12:45

:thx
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
Lennart
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#3

22.03.2012, 19:52

ZPO § 836 Abs. 3 Satz 1, § 857

a) Hat der Gläubiger Ansprüche des Schuldners gegen ein Kreditinstitut gepfändet, die sowohl auf Auszahlung der positiven Salden gerichtet sind als auch auf Auszahlung des dem Schuldner eingeräumten Kredits, muss in den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf Antrag des Gläubigers die Pflicht zur Herausgabe sämtlicher Kontoauszüge aufgenommen werden.

b) Eine Anordnung des Vollstreckungsgerichts im Pfändungs- und Überweisungs-beschluss dahingehend, dass dem Schuldner gestattet wird, Schwärzungen in den Kontoauszügen vorzunehmen, kommt nicht in Betracht. Etwaige Verletzun-gen seiner Rechte auf Gemeinhaltung oder informationelle Selbstbestimmung durch Preisgabe der in den Kontoauszügen enthaltenen Informationen muss der Schuldner im Wege der Erinnerung geltend machen (Fortführung von BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - VII ZB 49/10, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
BGH, Beschluss vom 23. Februar 2012 - VII ZB 59/09

Mein Dank für den Hinweis auf den Beschluss an Renosab hier!
Jupp03/11

#4

22.03.2012, 19:59

Und ich Blödmann, hätte ich mir doch denken können :roll:
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