Austauschpfändung

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Geiselmann
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#1

16.09.2011, 13:24

Gleichwertiger Ersatzgegenstand bei Austauschpfändung
1. Die Austauschpfändung eines nach § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO unpfändbaren Kraftfahrzeuges ist nur zulässig, wenn das Ersatzstück eine annähernd gleiche Haltbarkeit und Lebensdauer wie das gepfändete Fahrzeug aufweist.
2. Das ist dann nicht der Fall, wenn das gepfändete Kraftfahrzeug neun Jahre alt mit einer Laufleistung von 50.000 km, das Ersatzstück dagegen 19 Jahre alt mit einer Laufleistung von 200.000 km ist.
- BGH, Beschluss vom 16.6.2011, VII ZB 114/09 -

S. Geiselmann
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